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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 50/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldental

Betriebssatzung

des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal

vom 05.12.2024

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit den §§ 24 und 86 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) und mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2 Name des Eigenbetriebs

§ 3 Stammkapital

§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5 Aufgaben des Werkausschusses

§ 6 Verbandsvorsteher

§ 7 Werkleitung

§ 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Der Zweckverband wird als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es, innerhalb des Entsorgungsgebietes,

1. gemeinschaftliche Entwässerungsanlagen (Verbindungssammler, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken) zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern sowie

2. für die unschädliche Ableitung und Beseitigung des innerhalb des Entsorgungsgebietes anfallenden und aus den einzelnen Ortsnetzen der Verbandsmitglieder übernommen Abwassers Sorge zu tragen.

(2) Der Zweckverband begründet kein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten bzw. Anschlussverpflichteten. Er ist nicht berechtigt, den Anschluss- und Benutzungszwang festzulegen.

(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2

Name und Sitz des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Zweckverband Abwasserbeseitigung Guldenbachtal“.

(2) Mit der Führung der Verwaltungsgeschäfte sind die Verbandsgemeindewerke der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg beauftragt.

§ 3

Stammkapital

Ein Stammkapital wird nicht festgesetzt, da die Investitions- und Betriebsaufwendungen in vollem Umfang durch Umlagen der Verbandsmitglieder getragen werden.

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3. die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

4. der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten,

5. die Rückzahlung von Eigenkapital,

6. die Beschlüsse über Satzungen,

7. die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe,

8. die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

(1) Die Verbandsversammlung wählt einen Werkausschuss, der aus zwei Mitgliedern besteht, sowie jeweils einen Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Werkausschusses sowie die Stellvertreter sollen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über

1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach §17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 50.000 EUR überschreiten,

2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 50.000 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vorbehalten sind,

4. die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

§ 6

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Verbandsvorsteher kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Zweckverbandes, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Werkleitung

(1) Es werden zwei Werkleiter (kaufmännisch und technisch) und ihre Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1. der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

4. der Einsatz des Personals,

5. der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3.,

6. der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung,

7. die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

8. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

9. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

10. die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

11. die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 EUR,

12. der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000 EUR,

13. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000 EUR, jeweils soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, den Zweckverband nach außen.

Einzelheiten können in einer durch den Verbandsvorsteher zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn eines Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4 GemO) ist mit dem Wirtschaftsplan über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Erörterung vorzulegen. Der Zweckverband hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

(3) Für den Zweckverband wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Langenlonsheim-Stromberg verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 22.09.2005 außer Kraft.

Langenlonsheim, den 05.12.2024
gez. Michael Cyfka
Verbandsvorsteher

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Langenlonsheim, den 06.12.2024
Michael Cyfka
Verbandsvorsteher