Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung des Bebauungsplans „Ober dem Banzweg“ in der Ortsgemeinde Waldalgesheim, Ortsteil Genheim, gemäß § 13 b BauGB i. V. m. der Heilungsvorschrift des § 215 a BauGB zur Ausweisung eines neuen Wohnbaugebiets
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldalgesheim hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 den Bebauungsplan „Ober dem Banzweg“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Ober dem Banzweg“ (Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung mit Umweltbericht) ab Donnerstag, 12.12.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ober dem Banzweg“ umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke in der Gemarkung Genheim:
Flur 6, Flurstücke 12, 13/1, 13/2, 15/1, 16/1, 16/3, 17, 18, 19, 20, 21/1, 80 (tlw.), 82 (tlw.), 83 sowie Flur 12, Flurstücke 35/5 (tlw.), 35/6 (tlw), 107/4 (tlw.), 109/5 (tlw), 122/8 (tlw.) 122/11 (tlw.)
Des Weiteren werden in externen Teilgeltungsbereichen folgende Flurstücke für die landespflegerische Kompensation überplant:
Gemarkung Waldalgesheim: Flur 5, Flurstück 86 (tlw.)
Gemarkung Genheim: Flur 5, Flurstücke 86/4, 89/3 (tlw.), 90/3, 91/3, 92/3, 93/3, 94/3, 95/5.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.