Titel Logo
Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 51/2022
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung

des Walderholungsverbandes Rhein-Nahe (Zweckverband)

für das Jahr 2022/2023

vom 13.12.2022

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr.8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 95ff Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO), folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 und das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 werden festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 3.900 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.785 Euro

der Jahresüberschuss auf 115 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 455 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf - 455 Euro

Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 10.600 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 9.885 Euro

der Jahresüberschuss auf 715 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 1.055 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf - 1.055 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 5.000 Euro.

§ 5 Verbandsumlage

Die Verbandsumlage zur Bestreitung allgemeiner Aufwendungen und zur Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben wird für das Haushaltsjahr 2022 auf € 0,04 und für das Haushaltsjahr 2023 auf € 0,12 je Einwohner der einzelnen Gemeinden / Stadt festgesetzt. Maßgebend ist für das Haushaltsjahr 2022 die vom Statistischen Landesamt ermittelte Einwohnerzahl zum 30.06.2021 und für das Haushaltsjahr 2023 die vom Statistischen Landesamt ermittelte Einwohnerzahl zum 30.06.2022.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapital beträgt gem. der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 50.007,49 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Eine Wertgrenze zur Einzeldarstellung von Investitionen wird nicht festgelegt.

Bingen am Rhein, den 13.12.2022
ZwV Walderholungsverband Rhein-Nahe
Jens Voll, Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022/2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom Dienstag, 27.12.2022 bis Dienstag 17.01.2023

montags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

dienstags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr

bei der Stadtverwaltung Bingen, Torwärterhaus an der Burg Klopp, 55411 Bingen am Rhein, öffentlich aus.

Bingen am Rhein, den 13.12.2022
ZwV Walderholungsverband Rhein-Nahe
Jens Voll, Verbandsvorsteher

Hinweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 KomZG i.V.m. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Regionalbad Bingen-Ingelheim, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bingen am Rhein, den 13.12.2022
ZwV Walderholungsverband Rhein-Nahe
Jens Voll, Verbandsvorsteher