Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO), die folgende Änderung der Hauptsatzung vom 10.09.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 6 der Hauptsatzung wird um einen neuen Abs. 7 folgendermaßen ergänzt:
Soweit die Sitzungsunterlagen ausschließlich elektronisch übermittelt werden, wird zur Abgeltung der Auslagen für elektronische Einrichtungen, Datenübertragung und eventuell eigene Druckkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 10 € pro angefangenen Monat Gremienzugehörigkeit gewährt
Diese Änderungssatzung tritt am 01.12.2024 in Kraft.
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Die gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.