Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 319.154,00 € | 314.523,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 272.475,00 € | 291.394,00 € |
| der Jahresüberschuss auf | 46.679,00 € | 23.129,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 52.763,00 € | 31.227,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.600,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 117.000,00 € | 15.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 110.400,00 € | ./. 15.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 57.637,00 € | ./. 16.227,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
für das Jahr 2025 — 0,00 Euro.
für das Jahr 2026 — 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
für das Jahr 2025 — 43.000,00 Euro.
für das Jahr 2026 — 53.000,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2025 | 2026 |
| - Grundsteuer A | 390 v.H. | 390 v.H. |
| - Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer | 400 v.H. | 400 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
| 2025 | 2026 |
| - für den ersten Hund | 40,00 € | 40,00 € |
| - für den zweiten Hund | 60,00 € | 60,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 80,00 € | 80,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 200,00 € | 200,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 300,00 € | 300,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 400,00 € | 400,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
| 2025 | 2026 |
| 1. Friedhöfe | ||
| Für die Überlassung von Reihengrabstätten | ||
| - Einzelreihengrabstätte | 160,00 € | 160,00 € |
| - Urnengrabstätte | 150,00 € | 150,00 € |
| Für die Überlassung von Wahlgrabstätten | ||
| - Doppel-Erdgrabstätte | 460,00 € | 460,00 € |
| - Einzel-Urnenwahlgrabstätte | 150,00 € | 150,00 € |
| - Doppel-Urnenwahlgrabstätte | 300,00 € | 300,00 € |
| Für die Pflege von Gräbern (einmaliger Betrag) | ||
| - Kosten der Pflege von Rasengrabstätten | 600,00 € | 600,00 € |
| - Kosten für die Pflege von Rasenurnengrabstätten | 200,00 € | 200,00 € |
| Für Ausheben und Schließen von Gräbern | ||
| - Erdbestattungen von Särgen | ||
| Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch Vertrag einem Unternehmen übertragen. Es gelten jeweils die mit diesem Unternehmen vertraglich vereinbarten Kosten. Die Sätze werden öffentlich bekannt gemacht. | ||
| - Erdbestattungen von Urnen | 300,00 € | 300,00 € |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | ||
| Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens | ||
| 2025 | 2026 |
| 2. Kommunale Dienstleistungen | ||
| Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde | 100,00 € | 100,00 € |
| Personaleinsatz pro Stunde | 30,00 € | 30,00 € |
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2023)
- voraussichtlich [1] — 738.314,06 €
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2024)
- voraussichtlich — 757.655,06 €
zum 31.12. des Haushaltsjahres (2025)
- voraussichtlich — 804.334,06 €
zum 31.12. des Haushaltsjahres (2026)
- voraussichtlich — 827.463,06 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise: Diese Satzung wurde am 03.12.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 05.12.2024, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Breitscheid für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.
In der nun veröffentlichten Haushaltssatzung war die Überschrift bei § 4 anzupassen. Hier muss es statt wie beschlossen „Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung“ richtigerweise „Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse“ heißen. Zur Korrektur dieses Fehlers war kein Beitrittsbeschluss des Gemeinderates notwendig.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen zur Einsichtnahme an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, Zimmer 306, öffentlich aus.
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-)verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.