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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 51/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung

der Gemeinde Breitscheid

für das Haushaltsjahr 2025/2026

vom 28.11.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

für das Jahr 2025  —  0,00 Euro.

für das Jahr 2026  —  0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  0,00 Euro.

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt

für das Jahr 2025  —  43.000,00 Euro.

für das Jahr 2026  —  53.000,00 Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Die Hundesteuer beträgt, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2023)

- voraussichtlich [1]  —  738.314,06 €

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2024)

- voraussichtlich  —  757.655,06 €

zum 31.12. des Haushaltsjahres (2025)

- voraussichtlich  —  804.334,06 €

zum 31.12. des Haushaltsjahres (2026)

- voraussichtlich  —  827.463,06 €

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Breitscheid, den 28.11.2024
Marcel Rüdesheim
Ortsbürgermeister

Hinweise: Diese Satzung wurde am 03.12.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 05.12.2024, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Breitscheid für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.

In der nun veröffentlichten Haushaltssatzung war die Überschrift bei § 4 anzupassen. Hier muss es statt wie beschlossen „Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung“ richtigerweise „Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse“ heißen. Zur Korrektur dieses Fehlers war kein Beitrittsbeschluss des Gemeinderates notwendig.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen zur Einsichtnahme an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, Zimmer 306, öffentlich aus.

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-)verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.