Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldalgesheim hat in seiner Sitzung am 19.08.2025 den Erlass der vorbezeichneten Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht:
1. Satzung
vom 19.08.2025
zur Änderung der Satzung vom 12.03.2014
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
der Ortsgemeinde Waldalgesheim
Auf Grund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldalgesheim in der Sitzung am19.08.2025folgende Satzung beschlossen:
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 6
Eckgrundstücksvergünstigung
(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde/Stadt stehenden Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.
Diese Satzungsänderung tritt am 01.09.2025in Kraft.
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss anstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.