Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird nicht gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe erlässt als zuständige Behörde im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Oberheimbach folgende
Widmungsverfügung.
Die nachfolgenden Verkehrsflächen werden gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBI. S. 473), als Gemeinde- straßen, -wege und –plätze im Sinne des § 3 Ziffer 3 LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Am Sonnenhang
Gemeindestraße Flur 12, Parz. 435/1, 437/1, 438/4,
438/1 (teilweise/Bild 1), 438/3 (teilweise/Bild 2)
Gemeindeweg Flur 12, Parz. 438/3 (teilweise/Bild 3)
Flur 21, Parz. 302 (teilweise/Bild 3)
Bild 1
Bild 2
Bild 3
Gambachstraße
Gemeindestraße Flur 21, Parz. 102
Gemeindeweg Flur 21, Parz. 229
Hauptstraße
Gemeindestraße Flur 21, Parz. 167 (teilwesie/Bild 4), 352/2 (teilweise/ Bild 5), 29, 281 (teilweise/Bild 6)
Gemeindeplatz Flur 21, Parz. 167 (teilweise/Bild 7), 42/3, 42/4 (teilweise/Bild 8), 48/1, 331 (teilweise/Bild 9)
Gemeindeweg Flur 21, Parz. 236, 273, 276, 301, 325, 291, 265, 270
Gemeindestraße
(Bürgersteig) Flur 21, Parz. 360
Bild 4
Bild 5
Bild 6
Bild 7
Bild 8
Bild 9
Hintergasse
Gemeindestraße Flur 21, Parz. 302 (teilweise/ Bild 10),
Parz. 309 (teilweise/ Bild 11)
Bild 10
Bild 11
Im Acker
Gemeindestraße Flur 18, Parz. 107 (teilweise/ Bild 12)
Flur 19, Parz. 39 (teilweise/ Bild 12)
Flur 21, Parz. 156
Gemeindeweg Flur 21, Parz. 157
Bild 12
In der Raupenhell
Gemeindestraße Flur 21, Parz. 1 (teilweise/ Bild 13), 25
Bild 13
Kirchstraße
Gemeindestraße Flur 21, Parz. 70, 73 (teilweise/ Bild 14), 74, 76
Bild 14
Kohlgasse
Gemeindestraße Flur 12, Parz. 440, 441/1
Flur 21, Parz. 186/1
Schweizertal
Gemeindestraße Flur 21, Parz. 337
Belehrung über den Rechtsbehelf:
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen am Rhein).
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (Kreisverwaltung Mainz-Bingen -Kreisrechtsausschuss-, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim am Rhein).
Die Widmungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Verwaltungsakt im Original, sowie Planausschnitte der aufgeführten Flurstücke können zu jedermanns Einsicht zu folgenden Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Zimmer 301, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen eingesehen werden:
| Montag | 08:00-12:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00-12:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00-12:00 Uhr |
| Freitag | 07:30-12:00 Uhr |
Um vorherige Terminvereinbarung mit Herrn Martin Olbricht, 06721-304-271 oder martin.olbricht@vgrn.de, wird gebeten.
Koblenzer Straße 18
55411 Bingen