Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal hat in der Sitzung am 18.11.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung und § 15 Abs. 4 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde hiermit bekannt gemacht wird:
Die Gesamtbeträge des Wirtschaftsplanes 2026 werden festgesetzt auf
im Erfolgsplan
bei den Erträgen — 992.000,00 €
bei den Aufwendungen — 992.000,00 €
im Vermögensplan
bei den Einnahmen — 535.000,00 €
bei den Ausgaben — 535.000,00 €
Es werden festgesetzt
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf — - €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf — - €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf — 300.000,00 €
Der Umlagebedarf wird festgesetzt auf
1. Betriebskostenumlage gesamt — 992.000,00 €
Verteilung auf die Verbandsmitglieder:
a) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Langenlonsheim — 384.447,00 €
b) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Stromberg — 246.054,00 €
c) VG Rhein-Nahe — 361.499,00 €
2. Investitionskostenumlage gesamt — 535.000,00 €
Verteilung auf die Verbandsmitglieder:
a) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Langenlonsheim — 245.828,50 €
b) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Stromberg — 146.669,50 €
c) VG Rhein-Nahe — 142.502,00 €
Hinweis:
Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2026 liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom02.01.2025 bis einschließlich 09.01.2025 bei den Verbandsgemeindewerken Langenlonsheim-Stromberg, An der Pforte 2, 55450 Langenlonsheim, Zimmer 1, während der Dienstsstunden öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn1. die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.