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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 6/2026
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung

Gemäß § 42 Abs.1 Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit §§ 35, 41, 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie § 1 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) ergeht folgende Verfügung zur Errichtung einer allgemeinen Waffenverbotszone am Fastnachtsumzug in Waldalgesheim.

1. Sachverhalt und Gefahrenprognose

Am 16. Februar 2026 findet in Waldalgesheim der Fastnachtsumzug statt. Es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung mit erfahrungsmäßig hoher Besucherzahl, erhöhtem Alkoholkonsum und einem damit verbundenen gesteigerten Aggressions- und Gefährdungspotenzial. Nach polizeilichen Lagebildern und Erkenntnissen aus vergleichbaren Veranstaltungen besteht insbesondere bei Menschenansammlungen ein abstrakt-konkretes Risiko für Gewalthandlungen unter Einsatz von Waffen. Die Einrichtung einer Waffenverbotszone ist daher zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz von Leib und Leben erforderlich und geeignet.

2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 42 Abs. 1 WaffG. Nach dieser Bestimmung dürfen zu öffentlichen Veranstaltungen keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG mitgeführt werden.

Waffen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen, die auch wenn sie nicht ausdrücklich dazu bestimmt sind aufgrund ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

3. Räumlicher Geltungsbereich

Die Waffenverbotszone erstreckt sich auf folgende Bereiche:

- Hochstraße

- Neustraße

- Provinzialstraße bis Ecke Ringstraße

- Ringstraße bis Ecke Genheimerstraße

- Genheimerstraße bis Ecke Kirchstraße

- Kirchstraße bis Ecke Rümmelsheimerstraße und Rümmelsheimerstraße bis Ecke Provinzialstraße, sowie den gesamten Bereich rund um die Keltenhalle.

Der räumliche Geltungsbereich wird durch entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht.

4. Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung gilt für Montag, den 16.02.2026, von 12 Uhr bis 24 Uhr.

5. Verbotstatbestand

Innerhalb der unter Punkt 3 festgelegten Bereichen ist das Führen von Waffen aller Art untersagt. Als Waffen gelten gemäß § 1 Abs.2 WaffG alle Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

6. Ausnahmen

Vom Verbot ausgenommen sind ausschließlich:

- Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt, Katastrophenschutz

- Personen, die Messer zwingend im Rahmen ihrer Berufsausübung führen müssen

Ein sonstiges berechtigtes Interesse wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Auf­grund der prognostizierten Gefahrenlage würde ein Abwarten bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigen. Das besondere öffentliche Interesse über­wiegt daher das private Aussetzungsinteresse.

8. Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen. Mildere, gleich geeignete Mittel stehen nicht zur Verfügung. Die zeitliche und räumliche Begrenzung gewährleistet, dass Grundrechtseingriffe auf das notwendige Maß beschränkt werden.

9. Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 53 ff. WaffG dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Mitgeführte Waffen können sichergestellt und eingezogen werden.

10. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs.4 Satz 4 VwVfG am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

11. Rechtsbehelfsbelehrung

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen am Rhein).

Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (Kreisverwaltung Mainz-Bingen – Kreisrechtsausschuss -, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim am Rhein).

Bingen, den 27.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe
Benedikt Seemann
Bürgermeister