In der Gemarkung Oberdiebach, Flur 12, Flurstücke 41/1, 420/40, 425/40, 426/40, 451/40 sowie Flur 19, Flurstück 12 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 08.02.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1
Buchstabe c - wie in der Skizze dargestellt - abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 16.02.2023 bis 02.03.2023 beim Vermessungsbüro Tonollo (Anschrift siehe unten) ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.vermessung-tonollo.de/media/22080Oberdiebach.pdf eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder
2. schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Sebastian Tonollo, Schloßbergstraße 36, 55411 Bingen am Rhein
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Sebastian Tonollo finden Sie unter https://www.vermessung-tonollo.de/elektronische-kommunikation.