Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.583.755,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.580.959,00 Euro
der Jahresüberschuss — 2.796,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — ./. 6.628,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 51.100,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 280.900,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — ./. 229.800,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 236.428,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 400.000,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) — 420 v. H.
- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) — 465 v.H.
2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag — 385 v.H.
3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
- für den ersten Hund — 65,00 Euro
- für den zweiten Hund — 80,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 80,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 480,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 480,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 480,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
1. Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
- Reihengrabstätte — 300,00 Euro
- Reihengrabstätte als Rasengrabstätte (inkl. Pflege) — 800,00 Euro
- Überlassung einer Urnengrabstätte — 300,00 Euro
- Überlassung eines Anonym Grabes (inkl. Pflege) — 500,00 Euro
Für die Überlassung von Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte — 450,00 Euro
- Doppelwahlgrabstätte — 900,00 Euro
- Urnenwahlgrabstätte — 450,00 Euro
- Gemischte Grabstätte — 450,00 Euro
Das Ausheben und Schließen von Gräbern für Erdbestattungen (Särgen) wird durch Vertrag einem Unternehmen übertragen und die Kosten von der Gemeinde in Rechnung gestelltUnterstützende Arbeiten bei der Grabbereitung durch die Gemeinde nach tatsächlichem Aufwand wird durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.
Erdbestattung von Urnen
- Ausheben und Schließen von Urnengräbern — 250,00 Euro
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertraglicheVereinbarungen festgelegt.
Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren
- Aufbewahrung einer Leiche / Urne bis zu 7 Tage, pauschal — 110,00 Euro
Sonstige Gebühren
Plattenbelag aus graubraunem Naturstein, 30cm breit, als Zwischenweg und je nach Notwendigkeit kopf- bzw. fußseitigerAbschluss inkl. Verlegung
- Einzelgrabstätte — 390,00 Euro
- Doppelgrabstätte — 470,00 Euro
- Urnengrabstätte — 250,00 Euro
2. Kommunale Dienstleistungen
Personaleinsatz pro Person pro Stunde 40,00 Euro
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres[1] - voraussichtlich — 2.016.968,31 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich — 2.019.083,31 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich — 2.021.879,31 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall — 20.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 100.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 19.01.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 25.01.2024, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberdiebach für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO geprüft und keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.
Die Kommunalaufsicht weist auf Folgendes hin:
Auch bei einem Haushalt mit (zumindest planmäßig) positiven Aussichten, ist es geboten, öffentliche Mittel sparsam und wirtschaftlich einzusetzen.
Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.
Für die Sanierung des Friedhofs Rheindiebach (Versetzen von Mauern und die Schaffung einer Zuwegung) könnten Förderungen in Betracht kommen. Die Fördermöglichkeit ist zu prüfen.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberdiebach für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 14.02.2024 bis einschließlich Freitag, den 23.02.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 306 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.