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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 7/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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1. Satzung vom 04.02.2025

zur Änderung der Friedhofssatzung

der Stadt Bacharach vom 19.06.2019

Der Stadtrat von Bacharach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1:

§ 16 der Friedhofssatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 16 c Baumfeld (soweit vorhanden)

1. Baumgrabfelder bieten die Anlage für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten gemäß §§13 und 14 der Satzung im Wurzelbereich eines Baumes.

2. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden

3. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch eine von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Namensplatte.

Ausnahme: Für den Friedhof Bacharach-Henschhausen erfolgt die Kennzeichnung durch eine liegende Bodenplatte, welche nicht von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt wird.

Die Grabplatte muss aus Naturstein sein und die Maße, Breite 60 cm, Tiefe 40 cm, Mindeststärke 5 - 10 cm, sind einzuhalten.

Artikel 2:

§ 23 der Friedhofssatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 23 Entfernen von Grabmalen

1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt.

Die Arbeiten werden nach Aufwand, zu den dann gültigen Stundensätzen des Bauhofes abgerechnet.

Auf Antrag kann die Abräumung vom Nutzungsberechtigten selbst oder durch ein von ihm beauftragten Fachunternehmen vorgenommen werden. Ein Abräumen durch andere Dritte ist nicht zulässig.

Ist kein Nutzungsberechtigter zu ermitteln, wird nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichenAnlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bacharach über.

Artikel 3:

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bacharach, 04.02.2025
Stadt Bacharach
Dieter Kemmer
Stadtbürgermeister

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bacharach, 04.02.2025
Stadt Bacharach
Dieter Kemmer
Stadtbürgermeister