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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 7/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

des Zweckverbands „Hospitalfonds Bacharach“

für die Haushaltsjahre 2025/2026 vom 15.01.2025

Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss

/Jahresfehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der

ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

Für das Jahr 2025 auf 500,00 Euro

Für das Jahr 2026 auf 1.000,00 Euro

§ 5 - Steuersätze

Steuersätze sind nicht festzusetzen.

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Der Zweckverband erhebt keine Gebühren und Beiträge.

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres -

voraussichtlich[1]  —  111.659,56 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres -

voraussichtlich  —  92.694,56 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres –

voraussichtlich  —  98.624,56 Euro

zum 31.12. des Haushaltsfolgejahres -

voraussichtlich  —  107.854,56 Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Bacharach, den 15.01.2025
Dieter Kemmer
Verbandsvorsteher

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 20.01.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 27.01.2025 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan des Hospitalfonds Bacharach für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss ab. In den Folgejahren bis 2028 werden ebenfalls Jahresüberschüsse erwartet

• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der planmäßigen Tilgung von Krediten aus

• Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse, für die ein Mindest-Rückführungsbetrag vorzusehen wäre, bestehen nicht

• Für die Haushaltsplanjahre besteht jeweils eine freie Finanzspitze. Auch in den Folgejahren bis 2028 wird mit einer freien Finanzspitze kalkuliert

• Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass auch bei einem Haushalt mit positiven Aussichten geboten ist, öffentliche Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwalten

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2025 und 2026 des Hospitalfonds liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 13.02.2025 bis einschließlich Montag, dem 24.02.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bacharach, den 03.02.2025
(Dieter Kemmer)
Verbandsvorsteher

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.