Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 31.950,00 Euro | 32.450,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 26.020,00 Euro | 26.220,00 Euro |
| der Jahresüberschuss /Jahresfehlbetrag auf | 5.930,00 Euro | 6.230,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 7.230,00 Euro | 7.530,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | ./. 7.230,00 Euro | ./. 7.530,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
Für das Jahr 2025 auf 500,00 Euro
Für das Jahr 2026 auf 1.000,00 Euro
Steuersätze sind nicht festzusetzen.
Der Zweckverband erhebt keine Gebühren und Beiträge.
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres -
voraussichtlich[1] — 111.659,56 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres -
voraussichtlich — 92.694,56 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres –
voraussichtlich — 98.624,56 Euro
zum 31.12. des Haushaltsfolgejahres -
voraussichtlich — 107.854,56 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 20.01.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 27.01.2025 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan des Hospitalfonds Bacharach für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss ab. In den Folgejahren bis 2028 werden ebenfalls Jahresüberschüsse erwartet
• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der planmäßigen Tilgung von Krediten aus
• Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse, für die ein Mindest-Rückführungsbetrag vorzusehen wäre, bestehen nicht
• Für die Haushaltsplanjahre besteht jeweils eine freie Finanzspitze. Auch in den Folgejahren bis 2028 wird mit einer freien Finanzspitze kalkuliert
• Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass auch bei einem Haushalt mit positiven Aussichten geboten ist, öffentliche Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwalten
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2025 und 2026 des Hospitalfonds liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 13.02.2025 bis einschließlich Montag, dem 24.02.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.