Titel Logo
Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 7/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung

der Gemeinde Waldalgesheim

für das Haushaltsjahr 2025 vom 17.12.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis -und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  8.521.750,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  8.300.040,00 Euro

der Jahresüberschuss  —  221.710,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen  —  614.910,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  562.500,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.407.500,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  ./. 1.845.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  1.230.090,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  0,00 Euro

zusammen auf  —  0,00 Euro

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 650.000,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 363.500,00 Euro.

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A auf  —  350 v.H.

-

Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

-

Gewerbesteuer auf  —  400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund  —  80,00 Euro

-

für den zweiten Hund  —  120,00 Euro

-

für jeden weiteren Hund  —  160,00 Euro

-

für den ersten gefährlichen Hund  —  560,00 Euro

-

für den zweiten gefährlichen Hund  —  840,00 Euro

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  1.120,00 Euro

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Friedhöfe (ohne RuheForst)

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

-

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  50,00 Euro

-

Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr  —  200,00 Euro

-

Überlassung einer Urnengrabstätte  —  200,00 Euro

-

Überlassung einer Rasengrabstätte  —  200,00 Euro

-

Überlassung einer Doppelrasengrabstätte  —  400,00 Euro

-

Überlassung einer Anonymengrabstätte  —  150,00 Euro

-

Überlassung einer gemischten Grabstätte  —  350,00 Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

-

Einzelwahlgrabstätte  —  350,00 Euro

-

Doppel- oder Tiefwahlgrabstätte  —  630,00 Euro

-

Weitere Wahlgrabstätte  —  350,00 Euro

-

Urnenwahlgrabstätte / Einzelnische  —  300,00 Euro

-

Urnenwahlgrabstätte / Doppelnische  —  570,00 Euro

-

Urnenwahlgrabstätte / Einzelnische

bei Doppelbelegung  —  420,00 Euro

-

Urnenerdgrabstätte, Einzel  —  170,00 Euro

-

Urnenerdgrabstätte, Doppel  —  200,00 Euro

Für Ausheben und Schließen von Gräbern

-

Erdbestattungen von Särgen

-

Gräber für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr  —  100,00 Euro

-

Gräber für Verstorbene vom vollendeten

5. Lebensjahr  —  630,00 Euro

-

Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten und der Urnenwand

-

Ausheben und Schließen von Urnengräbern  —  200,00 Euro

-

Herrichtung von Urnennischen in der Urnenwand  —  150,00 Euro

-

Ausgraben, Abräumen und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt.Die Abräumkosten werden im Voraus bezahlt.

-

Einzelgrabstätte  —  200,00 Euro

-

Doppelgrabstätte  —  250,00 Euro

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

-

Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle

bis zu 4 Tagen  —  200,00 Euro

-

für jeden weiteren Tag  —  20,00 Euro

-

Reinigung nach Aufwand

-

Benutzung der Friedhofshalle ohne Aufbahrung

einer Leiche  —  60,00 Euro

-

Pflege einer Rasengrabstätte

(Einmalige Gebühr)  —  500,00 Euro

-

Pflege einer Doppelrasengrabstätte  —  1.000,00 Euro

-

Pflege eines Anonymgrabes (Einmalige Gebühr)  —  500,00 Euro

Die Gebühren des RuheForstes werden in der Entgeltsatzung der Ortsgemeinde Waldalgesheim für den „RuheForst Rheinhessen-Nahe in Waldalgesheim“ festgesetzt.

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres - voraussichtlich[1]

27.426.805,78 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich

27.508.046,78 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich

27.729.756,78 Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 100.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Waldalgesheim, 05.02.2025
(Helmut Schmitt)
Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 18.12.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 03.01.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

  • Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 221.710 € ab. Auch in den Haushaltsfolgejahren werden Jahresüberschüsse erwartet
  • Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der planmäßigen Tilgung aus.
  • Aufgrund der hohen Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten errechnet sich dennoch ein Finanzmittelfehlbetrag. Die Tilgung erfolgt durch Entnahme aus den liquiden Mitteln.
  • Für das Planjahr besteht eine freie Finanzspitze. Auch in den Folgejahren wird jeweils mit einer positiven freien Finanzspitze kalkuliert. Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde Waldalgesheim ist daher gegeben.
  • Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.
  • Vor dem Hintergrund der hohen geplanten Investitionen wird darauf hingewiesen, dass auch bei einem Haushalt mit positiven Aussichten geboten ist, öffentliche Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.
  • Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2025 der Ortsgemeinde Waldalgesgeim liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 13.02.2025 bis einschließlich Montag, dem 24.02.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldalgesheim, den 05.02.2025
(Helmut Schmitt)
Ortsbürgermeister

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.