Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 8.521.750,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 8.300.040,00 Euro
der Jahresüberschuss — 221.710,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen — 614.910,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 562.500,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.407.500,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — ./. 1.845.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 1.230.090,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 650.000,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 363.500,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A auf — 350 v.H. |
| - | Grundsteuer B auf — 465 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf — 400 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | für den ersten Hund — 80,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund — 120,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund — 160,00 Euro |
| - | für den ersten gefährlichen Hund — 560,00 Euro |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund — 840,00 Euro |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.120,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Friedhöfe (ohne RuheForst)
| Für die Überlassung von Reihengrabstätten | |
| - | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 50,00 Euro |
| - | Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 200,00 Euro |
| - | Überlassung einer Urnengrabstätte — 200,00 Euro |
| - | Überlassung einer Rasengrabstätte — 200,00 Euro |
| - | Überlassung einer Doppelrasengrabstätte — 400,00 Euro |
| - | Überlassung einer Anonymengrabstätte — 150,00 Euro |
| - | Überlassung einer gemischten Grabstätte — 350,00 Euro |
| Für die Überlassung von Wahlgrabstätten | |
| - | Einzelwahlgrabstätte — 350,00 Euro |
| - | Doppel- oder Tiefwahlgrabstätte — 630,00 Euro |
| - | Weitere Wahlgrabstätte — 350,00 Euro |
| - | Urnenwahlgrabstätte / Einzelnische — 300,00 Euro |
| - | Urnenwahlgrabstätte / Doppelnische — 570,00 Euro |
| - | Urnenwahlgrabstätte / Einzelnische bei Doppelbelegung — 420,00 Euro |
| - | Urnenerdgrabstätte, Einzel — 170,00 Euro |
| - | Urnenerdgrabstätte, Doppel — 200,00 Euro |
| Für Ausheben und Schließen von Gräbern | |
| - | Erdbestattungen von Särgen |
| - | Gräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 100,00 Euro |
| - | Gräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 630,00 Euro |
| - | Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten und der Urnenwand |
| - | Ausheben und Schließen von Urnengräbern — 200,00 Euro |
| - | Herrichtung von Urnennischen in der Urnenwand — 150,00 Euro |
| - | Ausgraben, Abräumen und Umbetten von Leichen und Aschen |
| Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt.Die Abräumkosten werden im Voraus bezahlt. | |
| - | Einzelgrabstätte — 200,00 Euro |
| - | Doppelgrabstätte — 250,00 Euro |
| Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren | |
| - | Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle bis zu 4 Tagen — 200,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Tag — 20,00 Euro |
| - | Reinigung nach Aufwand |
| - | Benutzung der Friedhofshalle ohne Aufbahrung einer Leiche — 60,00 Euro |
| - | Pflege einer Rasengrabstätte (Einmalige Gebühr) — 500,00 Euro |
| - | Pflege einer Doppelrasengrabstätte — 1.000,00 Euro |
| - | Pflege eines Anonymgrabes (Einmalige Gebühr) — 500,00 Euro |
Die Gebühren des RuheForstes werden in der Entgeltsatzung der Ortsgemeinde Waldalgesheim für den „RuheForst Rheinhessen-Nahe in Waldalgesheim“ festgesetzt.
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres - voraussichtlich[1] | 27.426.805,78 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich | 27.508.046,78 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich | 27.729.756,78 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 100.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 18.12.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 03.01.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2025 der Ortsgemeinde Waldalgesgeim liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 13.02.2025 bis einschließlich Montag, dem 24.02.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.