Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.385.699 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.777.153 Euro |
| der Jahresfehlbetrag/-überschuss | ./. 391.454 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 136.741 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 352.250 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.435.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 1.082.750 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 946.009 Euro |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.082.750 Euro |
| zusammen auf | 1.082.750 Euro |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt für das Jahr | 2026 |
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| 0,00 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 2026 |
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| 0,00 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für das Jahr 2026 | 6.919.600 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| - für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) | 490 v.H. |
| - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) | 490 v.H. |
| 2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag | 450 v.H. |
| 3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden | |
| - für den ersten Hund | 110,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 150,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 170,00 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 560,00 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 840,00 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.120,00 Euro |
| Stand und Entwicklung des Eigenkapitals: | |
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2024) - voraussichtlich [1] | 10.428.797,15 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2025) - voraussichtlich | 10.376.473,15 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres (2026) - voraussichtlich | 9.985.019,15 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres (2027) - voraussichtlich | 9.899.225,15 Euro |
| Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall | 20.000,00 Euro |
| überschritten sind. | |
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von | 10.000,00 Euro |
| sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen. | |
Haushaltsverfügung
Diese Satzung wurde am 10.12.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 22.12.2025 und Ergänzung vom 07.01.2026, Az.: 51c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen für das Haushaltsjahr 2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Öffentliche Auslage
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für 2026 der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 12.02.2026 bis einschließlich Freitag, dem 20.02.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.