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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 8/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Gemeinde Breitscheid

für das Haushaltsjahr 2023 vom 02.02.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 273.750,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 265.145,00 Euro

der Jahresüberschuss  — 8.605,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  — 15.435,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 8.500,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 11.500,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  — -3.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  — -12.435,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  — 0,00 Euro

zusammen auf  — 0,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  — 0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  — 0,00 Euro

§ 4 - Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf  —  0,00 Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)  —  390 v.H.

- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude

(Grundsteuer B)  —  465 v.H.

2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag  —  400 v.H.

3. Hundesteuer,für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund  —  40,00 Euro

- für den zweiten Hund  —  60,00 Euro

- für jeden weiteren Hund  —  80,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund  —  200,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  300,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  400,00 Euro

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

1. Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Einzelreihengrabstätte  —  160,00 Euro

- Urnengrabstätte  —  150,00 Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Doppel-Erdgrabstätte  —  460,00 Euro

- Einzel-Urnenwahlgrabstätte  —  150,00 Euro

- Doppel-Urnenwahlgrabstätte  —  300,00 Euro

Für Ausheben und Schließen von Gräbern

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch Vertrag einem Unternehmen übertragen. Es gelten jeweils die mit diesem Unternehmen vertraglich vereinbarten Kosten. Die Sätze werden öffentlich bekannt gemacht.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

- Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales  —  15,00 Euro

2. Kommunale Dienstleistungen

Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde  —  100,00 Euro

Personaleinsatz pro Stunde  —  30,00 Euro

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres

- voraussichtlich[1]  —  636.567,73 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

- voraussichtlich  —  639.312,73 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres

- voraussichtlich  —  647.917,73 Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,

wenn im Einzelfall  — 3.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von  — 10.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Breitscheid, den 02.02.2023
Marcel Rüdesheim
Ortsbürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 03.02.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 08.02.2023, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Breitscheid für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Breitscheid für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 23.02. bis einschließlich Freitag, den 03.02.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.