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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 8/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

„Dritte Änderung der Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans für den Bereich Kandrich/Ohligsberg“;

Wirksamwerden der Änderung des Flächennutzungsplans

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 die vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen.

Mit Antrag vom 16.11.2020 wurde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat mit Schreiben vom 11.02.2021 die Genehmigung der vorgenannten Änderung versagt. Gegen die Versagung der Genehmigung hat die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe mit Schreiben vom 23.02.2021 Widerspruch eingelegt. Diesem Widerspruch wurde mit Bescheid der Widerspruchsbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 21.12.2022 - eingegangen am 04.01.2023, stattgegeben und die Genehmigung erteilt. Die Rechtsbehelfsfrist gegen den Widerspruchsbescheid lief am 06.02.2023 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde kein Rechtsbehelf eingelegt, womit der Widerspruchsbescheid und die darin ausgesprochene Genehmigung rechtskräftig wurde.

Die im Rahmen des Widerspruchsbescheides ausgesprochene Genehmigung vorgenannter Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit bekanntgemacht. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplans, bestehend aus der Planunterlage, der dazugehörenden Begründung, integrierter Umweltprüfung, Umweltverträglichkeitsstudie, Einsehbarkeitsstudie, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, diverser Karten sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 a Abs. 1 Baugesetzbuch werden ab Freitag, 24.02.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans mit den genannten Anlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

55411 Bingen, 14.02.2023

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe
Karl Thorn
Bürgermeister

Vorstehende Flächennutzungsplanänderung ist in nachstehender Planfassung (unmaßstäblich) dargestellt.