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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 8/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

für das Haushaltsjahr 2025 vom 18.12.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis -und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  11.731.000,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  11.510.270,00 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf  —  220.730,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  326.030,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  407.700,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  5.057.100,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit ./.  —  4.649.400,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  4.323.370,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

(1) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  1.428.470,00 Euro

zusammen auf  —  1.428.470,00 Euro

(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe.

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

1.480.000,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

1.480.000,00 Euro

(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe.

§ 4 - Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

(1) Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

12.000.000,00 Euro

(2) Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

2.492.000,00 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen[1] auf  —  0,00 Euro

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen4 auf  —  2.200.000,00 Euro

3. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen4 auf  —  0,00 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen

Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite

aufgenommen werden müssen  —  0,00 Euro

§ 6 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Vergnügungssteuer

(gem. der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer)

Die Höhe der Vergnügungssteuer richtet sich nach den Vorgaben der zugrundeliegenden Vergnügungssteuersatzung

§ 7 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe festgesetzt.

§ 8 - Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt auf:

39,00 v.H.

§ 9 - Sonderumlagen

Gemäß § 26 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde eine Sonderumlage von

a) der Stadt Bacharach für die Wasserversorgung Steegauf der Grundlage der Roherträge aus Wassergebühren  —  3,00 v.H.

b) der Ortsgemeinde Oberheimbach für die Wasserversorgungauf der Grundlage der Roherträge aus Wassergebühren  —  3,00 v.H.

c) dem Zweckverband für die Verwaltung des Hospitalfonds Bacharachauf der Grundlage der Einnahmen für Wohnungsmieten  —  3,00 v.H.

§ 10 - Eigenkapital

(1) Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres[2]  —  12.134.904,75 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich  —  12.416.024,75 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich  —  12.636.754,75 Euro

(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

§ 11 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

40.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 12 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

20.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 13 - Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen  —  0,00 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  0,00 Euro

Bingen-Bingerbrück, den 18.12.2024
(Benedikt Seemann)
Bürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 20.12.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 30.01.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

  • Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 220.730 € ab. Auch in den Haushaltsfolgejahren werden ebenfalls jeweils Jahresüberschüsse in der Planung erwartet.
  • Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der planmäßigen Tilgung aus
  • Im Haushaltsjahr 2025 werden Investitionen mit einem Volumen von 5.057.100 e geplant.
  • Für das Planjahr besteht eine freie Finanzspitze. Auch in den Folgejahren wird jeweils mit einer positiven freien Finanzspitze kalkuliert. Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe ist daher gegeben.
  • Der Haushaltsjahr 2025 schließt laut Planung mit einem Stand der Verbindlichkeiten in Höhe von 5.839.492 € ab.
  • Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 der Verbandsgemeindewerke der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe sieht Investitionen in Höhe von 3.226.000 € vor.
  • Der Erfolgsplan schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 248.050 € ab.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Haushaltsjahr 2025 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 20.02.2025 bis einschließlich Montag, den 05.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 306 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bingen-Bingerbrück, den 12.02.2025
(Benedikt Seemann)
Bürgermeister

[1] Die Sondervermögen sind mit ihrer Bezeichnung einzeln aufzuführen. Bei nur einem Sondervermögen entfällt die Zeile „zusammen“.

[2] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.