Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 11.731.000,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 11.510.270,00 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — 220.730,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 326.030,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 407.700,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.057.100,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit ./. — 4.649.400,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 4.323.370,00 Euro
(1) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 1.428.470,00 Euro
zusammen auf — 1.428.470,00 Euro
(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe.
(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
1.480.000,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
1.480.000,00 Euro
(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe.
(1) Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
12.000.000,00 Euro
(2) Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
2.492.000,00 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Sondervermögen[1] auf — 0,00 Euro
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Sondervermögen4 auf — 2.200.000,00 Euro
3. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Sondervermögen4 auf — 0,00 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen — 0,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Vergnügungssteuer
(gem. der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer)
Die Höhe der Vergnügungssteuer richtet sich nach den Vorgaben der zugrundeliegenden Vergnügungssteuersatzung
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe festgesetzt.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt auf:
39,00 v.H.
Gemäß § 26 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde eine Sonderumlage von
a) der Stadt Bacharach für die Wasserversorgung Steegauf der Grundlage der Roherträge aus Wassergebühren — 3,00 v.H.
b) der Ortsgemeinde Oberheimbach für die Wasserversorgungauf der Grundlage der Roherträge aus Wassergebühren — 3,00 v.H.
c) dem Zweckverband für die Verwaltung des Hospitalfonds Bacharachauf der Grundlage der Einnahmen für Wohnungsmieten — 3,00 v.H.
(1) Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres[2] — 12.134.904,75 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich — 12.416.024,75 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich — 12.636.754,75 Euro
(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
40.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
20.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen — 0,00 Euro
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 0,00 Euro
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 20.12.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 30.01.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Haushaltsjahr 2025 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 20.02.2025 bis einschließlich Montag, den 05.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 306 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Die Sondervermögen sind mit ihrer Bezeichnung einzeln aufzuführen. Bei nur einem Sondervermögen entfällt die Zeile „zusammen“.
[2] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.