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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 9/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Breitscheid - Haushaltssatzung

der Gemeinde Breitscheid für das Haushaltsjahr 2024 vom 31.01.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis -und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 - Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 42.200,00 Euro.

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A

- Grundsteuer B

- Gewerbesteuer

Die Hundesteuer beträgt, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

- für den ersten gefährlichen Hund

- für den zweiten gefährlichen Hund

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

1.

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Einzelreihengrabstätte

- Urnengrabstätte

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Doppel-Erdgrabstätte

- Einzel-Urnenwahlgrabstätte

- Doppel-Urnenwahlgrabstätte

Für die Pflege von Gräbern (einmaliger Betrag)

- Kosten der Pflege von Rasengrabstätten

- Kosten für die Pflege von Rasenurnengrabstätten

Für Ausheben und Schließen von Gräbern

- Erdbestattungen von Särgen

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch Vertrag einem Unternehmen übertragen. Es gelten jeweils die mit diesem Unternehmen vertraglich vereinbarten Kosten. Die Sätze werden öffentlich bekannt gemacht.

- Erdbestattungen von Urnen

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens

2.

Kommunale Dienstleistungen

Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde

Personaleinsatz pro Stunde

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres -

voraussichtlich[1]

721.807,84

Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres –

voraussichtlich

730.412,84

Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres -

voraussichtlich

749.753,84

Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige

Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Breitscheid, 31.01.2024
(Marcel Rüdesheim)
Ortsbürgermeister

Hinweise: Diese Satzung wurde am 01.02.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 07.02.2024, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Breitscheid für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen zur Einsichtnahme an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Biungerbrück, Zimmer 304, öffentlich aus.

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.