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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 9/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Gemeinde Trechtingshausen

für das Haushaltsjahr 2024 vom 30.01.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis -und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

42.087,00 Euro

zusammen auf

42.087,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  — 0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf —  0,00 Euro

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf —  660.00,00 Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

-

für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft(Grundsteuer A)

-

für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude(Grundsteuer B)

2.

der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

3.

Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

-

für den ersten Hund

-

für den zweiten Hund

-

für jeden weiteren Hund

-

für den ersten gefährlichen Hund

-

für den zweiten gefährlichen Hund

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

1.

Kommunale Tourismusförderung

Fremdenverkehrsbeiträge

6,00 v.H.

Fremdenverkehrsbeiträge / Privatzimmervermieter / pro Bett

2.

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

-

Reihengrabstätte (Erdbestattung)

-

Reihengrabstätte (Urnenbestattung)

-

Rasengrabstätte (Erdbestattung)

-

Rasengrabstätte (Urnenbestattung)

-

Anonymes Grabfeld (nur Asche)

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

-

Einzelgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer von 20 Jahren

-

Einzelgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer von 30 Jahren

-

Doppelgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer von 20 Jahren

-

Doppelgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer von 30 Jahren

-

Urnengrabstätte einfachtief (1 Asche) für die Dauer von 30 Jahren

-

Urnengrabstätte doppeltief (2-4 Aschen) für die Dauer von30 Jahren

-

Rasen-Urnengrabstätte einfachtief (1 Asche) für die Dauervon 20 Jahren

-

Rasen-Urnengrabstätte doppeltief (2 Aschen) für die Dauervon 30 Jahren

-

Rasen-Erdgrabstätte (Einzelgrab) für die Dauer von 20 Jahren

Sonstige Gebühren

(Pflege eines Rasengrabes für die Dauer der Nutzung durch die Gemeindearbeiter für Reihen- und Wahlgrabstätten)

-

Rasen-Urnen-Grabstätte, Nutzung 20 Jahre

-

Rasen-Urnen-Grabstätte, Nutzung 30 Jahre

-

Rasen-Sarg-Grabstätte, Nutzung 20 Jahre

-

Anonymes Grabfeld, Nutzung 20 Jahre

Für das Ausheben und Schließen von Gräbern,

Das Ausheben und Schließen bei Leichenbestattung sowie beiUmbettungen von Leichen werden durch einen Vertrag einemUnternehmen übertragen. Es gelten die jeweils mit diesemUnternehmen vertraglich vereinbarten Kosten.

Für Wahlgrabstätten

Bei Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtesnach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichenGebühren erhoben.

Bei Verlängerung und Ankauf vor Ablauf der ersten Nutzungszeitwird die Gebühr anteilig erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

Erdbestattung von Urnen

-

Ausheben und Schließen von Urnengräbern durch denGemeindearbeiter

-

Bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wirdein Zuschlag von 50% berechnet.

Umbetten von Aschen

durch den Gemeindearbeiter

160,00 Euro

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

-

Benutzung der Leichenhalle

-

Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales

Abräumen von Reihen- oder Wahlgräbern(zahlbar bei Vergabe der Grabstätte)

-

Urnengräber

-

Einzelgräber/Reihengräber

-

Doppelgräber

3.

Kommunale Dienstleistungen

Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde

100,00 Euro

Personaleinsatz pro Person pro Stunde

30,00 Euro

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres1 - voraussichtlich

4.713.589,10 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich

4.759.628,10 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich

4.922.979,10 Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall —  20.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von —  100.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Trechtingshausen, den 21.02.2024

Herbert Palmes
(Ortsbürgermeister)

1 Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 31.01.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 06.02.2024, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Trechtingshausen für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO geprüft und genehmigt.

Die Kommunalaufsicht weist auf Folgendes hin:

  • Auch bei einem Haushalt mit (zumindest planmäßig) positiven Aussichten, ist es geboten, öffentliche Mittel sparsam und wirtschaftlich einzusetzen.
  • Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Trechtingshausen für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 29.02.2024 bis einschließlich Freitag, den 08.03.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 306 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.