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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 9/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Terminbestimmung

Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Bingen am Rhein

Vollstreckungsgericht

Az.: 42 K 27/22  —  Bingen am Rhein, 07.02.2025

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Weiler [bei Bingen]

Laut Sachverständigengutachten handelt es sich bei den Grundstücken BVNr. 1,2,3,4 um eine wirtschaftliche Einheit, die mit einem Einfamilienhaus mit Garage und einem Schuppenanbau bebaut ist (Unterhaltungsstau und Renovierungsbedarf). Eine Innenbesichtigung des Hauses war nicht möglich.

Lfd. Nr. 1

Verkehrswert: 0,00 €

Lfd. Nr. 2

Verkehrswert: 77.000,00 €

Lfd. Nr. 3

Verkehrswert: 12.000,00 €

Lfd. Nr. 4

Verkehrswert: 0,00 €

Weitere Informationen unter: https://zvrIp.de/amtsgerichte/bingen.92403

Der Versteigerungsvermerk ist am 20.09.2022 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Beglaubigt:

(Dickenscheid), Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt — ohne Unterschrift gültig