Der Ortsgemeinderat Oberheimbach hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | ||
| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.384.015,00 Euro | 1.393.865,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.382.935,00 Euro | 1.335.935,00 Euro |
| der Jahresfehlbetrag/-überschuss | 1.080,00 Euro | 57.930,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | ./. 11.120,00 Euro | 48.330,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 55.470,00 Euro | 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 562.500,00 Euro | 203.000,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 507.030,00 Euro | ./. 203.000,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 518.150,00 Euro | 154.670,00 Euro |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für | ||
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
für das Jahr 2025 — 0,00 Euro.
für das Jahr 2026 — 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2025 | 2026 |
| 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
für das Jahr 2025 — 129.700,00 Euro.
für das Jahr 2026 — 188.300,00 Euro
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 2025 | 2026 |
| 1. Grundsteuer | ||
| - für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) | 400 v.H. | 400 v.H. |
| - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) | 465 v.H. | 465 v.H. |
| 2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag | 380 v.H. | 380 v.H. |
| 3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 80,00 Euro | 80,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 150,00 Euro | 150,00 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 560,00 Euro | 560,00 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 1.120,00 Euro | 1.120,00 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.600,00 Euro | 1.600,00 Euro |
| Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt: | ||
| 2025 | 2026 |
| 1. Wasserversorgung | ||
| - Mengengebühr / m³ (netto) | 2,34 Euro | 2,34 Euro |
| - Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler bis 5 m³ (netto) | 37,00 Euro | 37,00 Euro |
| - Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler über 5 m³ (netto) | 46,25 Euro | 46,25 Euro |
| - wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| Die Wassergebühren und -beiträge verstehen sich zuzüglichgesetzlicher Umsatzsteuer. | ||
| 2. Kommunale Dienstleistungen | ||
| - Personaleinsatz / Stunde | 45,00 Euro | 45,00 Euro |
| - Fahrzeuge mit Fahrer / Stunde | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| 3. Friedhöfe | ||
| Für die Überlassung von Reihengrabstätten | ||
| - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| - Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 310,00 Euro | 310,00 Euro |
| - Überlassung einer Urnengrabstätte | 204,00 Euro | 204,00 Euro |
| - Überlassung einer Rasengrabstätte | 408,00 Euro | 408,00 Euro |
| Für die Überlassung von Wahlgrabstätten | ||
| - Einzelwahlgrabstätte | 385,00 Euro | 385,00 Euro |
| - Doppelwahlgrabstätte | 770,00 Euro | 770,00 Euro |
| - Urnenwahlgrabstätte | 383,00 Euro | 383,00 Euro |
| - Gemischte Grabstätte | 383,00 Euro | 383,00 Euro |
| Für das Ausheben und Schließen von Gräbern | ||
| - Reihengrab | 1.000,00 Euro | 1.000,00 Euro |
| - Urnengrab | 250,00 Euro | 250,00 Euro |
| Für die Pflege von Gräbern | ||
| - Kosten der Pflege von Rasengrabstätten | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
| - Kosten für die Pflege von Urnengrabstätten | 300,00 Euro | 300,00 Euro |
| Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen | ||
| Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmers | ||
| Abräumen von Grabstellen | ||
| - Einzelgrabstelle | 300,00 Euro | 300,00 Euro |
| - Doppelgrabstellen | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2023)
- voraussichtlich[1] — 4.966.238,04 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2024)
- voraussichtlich — 5.079.238,04 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres (2025)
- voraussichtlich — 5.080.318,04 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres (2026)
- voraussichtlich — 5.138.248,04 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
20.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
100.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 04.02.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 11.02.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberheimbach für die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss in 2025 und 2026 ab. In den Folgejahren bis 2028 werden ebenfalls Jahresüberschüsse erwartet.
• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich in 2025 nicht erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten nicht aus. Im Haushaltsjahr 2026 kann der Haushaltsausgleich erreicht werden.
• Für das Haushaltsjahr 2025 ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben. In den Haushaltsfolgejahren wird jedoch jeweils mit einer positiven freien Finanzspitze gerechnet.
• Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Beanstandung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleichs abgesehen wird, weil in der Summe der drei Haushaltsfolgejahre der Haushaltsausgleich gegeben ist.
• Außerdem wird betont, dass alle gebotenen Möglichkeiten zur Rückzahlung der Verschuldung zu nutzen sind.
• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 der Ortsgemeinde Oberheimbach liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 27.02.2025 bis einschließlich Freitag, dem 7.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.