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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 9/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Gemeinde Oberheimbach

für das Haushaltsjahr 2025/2026

vom 03.02.2025

Der Ortsgemeinderat Oberheimbach hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2025

2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.384.015,00 Euro

1.393.865,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.382.935,00 Euro

1.335.935,00 Euro

der Jahresfehlbetrag/-überschuss

1.080,00 Euro

57.930,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

./. 11.120,00 Euro

48.330,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

55.470,00 Euro

0,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

562.500,00 Euro

203.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

./. 507.030,00 Euro

./. 203.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

518.150,00 Euro

154.670,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

für das Jahr 2025  —  0,00 Euro.

für das Jahr 2026  —  0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2025

2026

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt

für das Jahr 2025  —  129.700,00 Euro.

für das Jahr 2026  —  188.300,00 Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

1. Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)

400 v.H.

400 v.H.

- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude

(Grundsteuer B)

465 v.H.

465 v.H.

2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

380 v.H.

380 v.H.

3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund

80,00 Euro

80,00 Euro

- für den zweiten Hund

100,00 Euro

100,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

150,00 Euro

150,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund

560,00 Euro

560,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund

1.120,00 Euro

1.120,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.600,00 Euro

1.600,00 Euro

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

2025

2026

1. Wasserversorgung

- Mengengebühr / m³ (netto)

2,34 Euro

2,34 Euro

- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler bis 5 m³ (netto)

37,00 Euro

37,00 Euro

- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler über 5 m³ (netto)

46,25 Euro

46,25 Euro

- wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung

0,00 Euro

0,00 Euro

Die Wassergebühren und -beiträge verstehen sich zuzüglichgesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Kommunale Dienstleistungen

- Personaleinsatz / Stunde

45,00 Euro

45,00 Euro

- Fahrzeuge mit Fahrer / Stunde

100,00 Euro

100,00 Euro

3. Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 Euro

100,00 Euro

- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr

310,00 Euro

310,00 Euro

- Überlassung einer Urnengrabstätte

204,00 Euro

204,00 Euro

- Überlassung einer Rasengrabstätte

408,00 Euro

408,00 Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Einzelwahlgrabstätte

385,00 Euro

385,00 Euro

- Doppelwahlgrabstätte

770,00 Euro

770,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte

383,00 Euro

383,00 Euro

- Gemischte Grabstätte

383,00 Euro

383,00 Euro

Für das Ausheben und Schließen von Gräbern

- Reihengrab

1.000,00 Euro

1.000,00 Euro

- Urnengrab

250,00 Euro

250,00 Euro

Für die Pflege von Gräbern

- Kosten der Pflege von Rasengrabstätten

600,00 Euro

600,00 Euro

- Kosten für die Pflege von Urnengrabstätten

300,00 Euro

300,00 Euro

Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmers

Abräumen von Grabstellen

- Einzelgrabstelle

300,00 Euro

300,00 Euro

- Doppelgrabstellen

400,00 Euro

400,00 Euro

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2023)

- voraussichtlich[1]  —  4.966.238,04 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2024)

- voraussichtlich  —  5.079.238,04 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres (2025)

- voraussichtlich  —  5.080.318,04 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres (2026)

- voraussichtlich  —  5.138.248,04 Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

20.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

100.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Oberheimbach, den 03.02.2025
(Norbert Hölz)
1. Beigeordneter

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 04.02.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 11.02.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberheimbach für die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss in 2025 und 2026 ab. In den Folgejahren bis 2028 werden ebenfalls Jahresüberschüsse erwartet.

• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich in 2025 nicht erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten nicht aus. Im Haushaltsjahr 2026 kann der Haushaltsausgleich erreicht werden.

• Für das Haushaltsjahr 2025 ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben. In den Haushaltsfolgejahren wird jedoch jeweils mit einer positiven freien Finanzspitze gerechnet.

• Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Beanstandung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleichs abgesehen wird, weil in der Summe der drei Haushaltsfolgejahre der Haushaltsausgleich gegeben ist.

• Außerdem wird betont, dass alle gebotenen Möglichkeiten zur Rückzahlung der Verschuldung zu nutzen sind.

• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 der Ortsgemeinde Oberheimbach liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 27.02.2025 bis einschließlich Freitag, dem 7.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberheimbach, den 19.02.2025
(Norbert Hölz)
1. Beigeordneter

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.