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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 9/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Gemeinde Weiler bei Bingen für das Haushaltsjahr 2025 vom 28.01.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  4.609.510,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  4.593.831,00 Euro

der Jahresüberschuss  —  15.679,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen  —  267.722,00 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  437.010,00 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  1.139.500,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  ./. 702.490,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  434.768,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  680.011,00 Euro

zusammen auf  —  680.011,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0,00 Euro

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

3.400.000,00 Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft(Grundsteuer A) 450 v.H.

- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude(Grundsteuer B) 465 v.H.

2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 400 v.H.

3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund  —  100,00 Euro

- für den zweiten Hund  —  140,00 Euro

- für jeden weiteren Hund  —  160,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund  —  560,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  840,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  1.120,00 Euro

§ 6 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres 20231

- voraussichtlich  —  9.924.522,32 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres 2024

- voraussichtlich  —  10.051.155,32 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres 2025

- voraussichtlich  —  10.066.834,32 Euro

§ 7 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

20.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 8 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

10.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Weiler bei Bingen, den 28.01.2025
(Jochen Raab)
Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 05.02.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 11.02.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Weiler für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss ab. In den Folgejahren bis 2028 werden Jahresfehlbeträge erwartet.

• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten und des Mindest-Rückführungsbetrags aus.

• Für das Planjahr besteht eine freie Finanzspitze. Für die Folgejahre wird jedoch mit einer negativen freien Finanzspitze kalkuliert. Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit ist somit in den Haushaltsfolgejahren nicht gegeben.

• Die im Haushalt vorgesehenen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.

• Die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse sind innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu tilgen.

• Auf Grund des hohen Schuldenstandes hat sich die Haushaltsführung am Ziel der Rückführung der Verschuldung zu orientieren.

• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2025 der Ortsgemeinde Weiler liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 27.02.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weiler, den 19.02.2025
(Jochen Raab)
Ortsbürgermeister

__________

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.