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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 9/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim

Satzung vom 12.02.2025

über den Erlass einer Veränderungssperre

für den Bereich des künftigen

Bebauungsplans „Lindenplatz / Dorfmitte“

der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim hat gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 14 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 11.02.2025 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Gemäß § 4 Satz 2 der Satzung vom 10.05.2023 endet die Geltungsdauer der Veränderungssperre 2 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens. Die Satzung wurde am 24.05.2023 bekannt gemacht; die Geltungsdauer endet demnach am 24.05.2025.

§ 2

Die Geltungsdauer wird um 1 Jahr verlängert und endet demnach am 24.05.2026.

§ 3

Die Satzung tritt am 25.05.2025 in Kraft.

55424 Münster-Sarmsheim, 12.02.2025
Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim
Jürgen Dietz
Ortsbürgermeister

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55424 Münster-Sarmsheim, 12.02.2025
Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim
Jürgen Dietz
Ortsbürgermeister