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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 9/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Gemeinde Trechtingshausen

für das Haushaltsjahr 2025/2026 vom 03.12.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2025

2026

2.388.510,00 Euro

2.370.969,00 Euro

2.279.742,00 Euro

2.355.568,00 Euro

108.768,00 Euro

15.401,00 Euro

68.891,00 Euro

-28.756,00 Euro

27.500,00 Euro

164.600,00 Euro

189.600,00 Euro

362.800,00 Euro

-162.100,00 Euro

-198.200,00 Euro

93.281,00 Euro

226.956,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

148.997,00 Euro

198.200,00 Euro

zusammen auf

148.997,00 Euro

198.200,00 Euro

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

für das Jahr 2025 auf 0,00 Euro.

für das Jahr 2026 auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich

für das Jahr 2025 auf 0,00 Euro.

für das Jahr 2026 auf 0,00 Euro.

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

für das Jahr 2025 auf  —  661.000,00 Euro

für das Jahr 2026 auf  —  761.000,00 Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

345 v.H.

345 v.H.

465 v.H.

465 v.H.

400 v.H.

400 v.H.

2025

2026

80,00 Euro

80,00 Euro

100,00 Euro

100,00 Euro

120,00 Euro

120,00 Euro

320,00 Euro

320,00 Euro

400,00 Euro

400,00 Euro

480,00 Euro

480,00 Euro

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Kommunale Tourismusförderung

2025

2026

- Fremdenverkehrsbeiträge A

6,00 v. H.

6,00 v. H.

- Fremdenverkehrsbeiträge / Privatzimmervermieter / pro Bett

6,00 Euro

6,00 Euro

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

Sonstige Gebühren

(Pflege eines Rasengrabes für die Dauer der Nutzung durch die Gemeindearbeiter für Reihen- und Wahlgrabstätten)

Für das Ausheben und Schließen von Gräbern

Das Ausheben und Schließen bei Leichenbestattung sowie bei Umbettungen von Leichen werden durch einen Vertrag einem Unternehmen übertragen. Es gelten die jeweils mit diesem Unternehmen vertraglich vereinbarten Kosten.

Für Wahlgrabstätten

Bei Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren erhoben. Bei Verlängerung und Ankauf vor Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die Gebühr anteilig erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Trechtingshausen, den 05.02.2025
Herbert Palmes
Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 05.12.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 06.01.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Trechtingshausen für die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

- Der Ergebnishaushalt schließt mit in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils mit einem Jahresüberschuss ab. Auch in den Haushaltsfolgejahren werden Jahresüberschüsse erwartet.

- Im Finanzhaushalt konnte im Haushaltsjahr 2025 der Haushaltsausgleich erreicht werden. Auf Grund geplanter Investitionskredite schließt der Finanzhaushalt in 2025 voraussichtlich trotzdem mit einem Finanzmittelfehlbetrag ab. In 2026 konnte der Haushaltsausgleich nicht erzielt werden. Auch in den Haushaltsfolgejahren werden jeweils Finanzmittelfehlbeträge erwartet.

- Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit ist in 2025 gegeben. Für 2026 und die Haushaltsfolgejahre ergeben sich jeweils negative freie Finanzspitzen.

- Die veranschlagten Investitionskredite in Höhe von 148.997 € und die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 661.000 € für das Haushaltsjahr 2025 sind genehmigt worden. Auf Grund des verfehlten Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2026 wurde Bedenken wegen Rechtsverletzung eingelegt, weshalb die Investitionskredite und Höchstbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse nicht genehmigt worden sind.

- Die Gemeinde wird angehalten wegen der defizitären Haushaltslage langfristig wirkende Konsolidierungsmaßnahmen zu verwirklichen.

- Es wird zudem betont, dass Maßnahmen erst begonnen werden sollen, wenn entsprechende Förderanträge bewilligt worden sind.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 der Ortsgemeinde Trechtingshausen liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 27.02.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-)verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Trechtingshausen, den 20.02.2025
(Herbert Palmes)
Ortsbürgermeister

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.