Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.388.510,00 Euro | 2.370.969,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.279.742,00 Euro | 2.355.568,00 Euro |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | 108.768,00 Euro | 15.401,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 68.891,00 Euro | -28.756,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 27.500,00 Euro | 164.600,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 189.600,00 Euro | 362.800,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -162.100,00 Euro | -198.200,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 93.281,00 Euro | 226.956,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 148.997,00 Euro | 198.200,00 Euro |
| zusammen auf | 148.997,00 Euro | 198.200,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
für das Jahr 2025 auf 0,00 Euro.
für das Jahr 2026 auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
für das Jahr 2025 auf 0,00 Euro.
für das Jahr 2026 auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
für das Jahr 2025 auf — 661.000,00 Euro
für das Jahr 2026 auf — 761.000,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
| 2025 | 2026 |
| - für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) | 465 v.H. | 465 v.H. |
| 2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag | 400 v.H. | 400 v.H. |
| 3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden | ||
| 2025 | 2026 |
| - für den ersten Hund | 80,00 Euro | 80,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 120,00 Euro | 120,00 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 320,00 Euro | 320,00 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 480,00 Euro | 480,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Kommunale Tourismusförderung
| 2025 | 2026 |
| - Fremdenverkehrsbeiträge A | 6,00 v. H. | 6,00 v. H. |
| - Fremdenverkehrsbeiträge / Privatzimmervermieter / pro Bett | 6,00 Euro | 6,00 Euro |
Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
| 2025 | 2026 |
| - Reihengrabstätte (Erdbestattung) | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
| - Reihengrabstätte (Urnenbestattung) | 250,00 Euro | 250,00 Euro |
| - Rasengrabstätte (Erdbestattung) | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
| - Rasengrabstätte (Urnenbestattung) | 250,00 Euro | 250,00 Euro |
| - Anonymes Grabfeld (nur Asche) | 250,00 Euro | 250,00 Euro |
| Für die Überlassung von Wahlgrabstätten | ||
| 2025 | 2026 |
| - Einzelgrabstätte (Erdbestattung) - Dauer 20 Jahre | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
| - Einzelgrabstätte (Erdbestattung) - Dauer 30 Jahre | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
| - Doppelgrabstätte (Erdbestattung) - Dauer 20 Jahre | 800,00 Euro | 800,00 Euro |
| - Doppelgrabstätte (Erdbestattung) - Dauer 30 Jahre | 1.200,00 Euro | 1.200,00 Euro |
| - Urnengrabstätte einfachtief (1 Asche) - Dauer 30 Jahre | 375,00 Euro | 375,00 Euro |
| - Urnengrabstätte doppeltief (2-4 Aschen) - Dauer 30 Jahre | 750,00 Euro | 750,00 Euro |
| - Rasen-Urnengrabstätte einfachtief (1 Asche) - Dauer 20 Jahre | 375,00 Euro | 375,00 Euro |
| - Rasen-Urnengrabstätte doppeltief (2 Aschen) - Dauer 30 Jahre | 750,00 Euro | 750,00 Euro |
| - Rasen-Erdgrabstätte (Einzelgrab) - Dauer 20 Jahre | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
Sonstige Gebühren
(Pflege eines Rasengrabes für die Dauer der Nutzung durch die Gemeindearbeiter für Reihen- und Wahlgrabstätten)
| 2025 | 2026 |
| - Rasen-Urnen-Grabstätte, Nutzung 20 Jahre | 700,00 Euro | 700,00 Euro |
| - Rasen-Urnen-Grabstätte, Nutzung 30 Jahre | 1.050,00 Euro | 1.050,00 Euro |
| - Rasen-Sarg-Grabstätte, Nutzung 20 Jahre | 1.400,00 Euro | 1.400,00 Euro |
| - Anonymes Grabfeld, Nutzung 20 Jahre | 250,00 Euro | 250,00 Euro |
Für das Ausheben und Schließen von Gräbern
Das Ausheben und Schließen bei Leichenbestattung sowie bei Umbettungen von Leichen werden durch einen Vertrag einem Unternehmen übertragen. Es gelten die jeweils mit diesem Unternehmen vertraglich vereinbarten Kosten.
Für Wahlgrabstätten
Bei Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren erhoben. Bei Verlängerung und Ankauf vor Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die Gebühr anteilig erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
| Erdbestattung von Urnen | ||
| 2025 | 2026 |
| - Ausheben und Schließen von Urnengräberndurch den Gemeindearbeiter | 160,00 Euro | 160,00 Euro |
| - Bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% berechnet. |
|
|
| Umbetten von Aschen | ||
| durch den Gemeindearbeiter | 160,00 Euro | 160,00 Euro |
| Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren | ||
| 2025 | 2026 |
| - Benutzung der Leichenhalle | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| - Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales | 20,00 Euro | 20,00 Euro |
| Abräumen von Reihen- oder Wahlgräbern (zahlbar bei Vergabe der Grabstätte) | ||
| 2025 | 2026 |
| Urnengräber | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| Einzelgräber/Reihengräber | 250,00 Euro | 250,00 Euro |
| Doppelgräber | 350,00 Euro | 350,00 Euro |
| Kommunale Dienstleistungen | ||
| 2025 | 2026 | |
| Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| Personaleinsatz pro Person pro Stunde | 40,00 Euro | 40,00 Euro |
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres [1] - voraussichtlich | 4.522.425,26 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich | 4.685.776,26 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2025 | 4.794.544,26 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2026 | 4.809.945,26 Euro |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 05.12.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 06.01.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Trechtingshausen für die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
- Der Ergebnishaushalt schließt mit in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils mit einem Jahresüberschuss ab. Auch in den Haushaltsfolgejahren werden Jahresüberschüsse erwartet.
- Im Finanzhaushalt konnte im Haushaltsjahr 2025 der Haushaltsausgleich erreicht werden. Auf Grund geplanter Investitionskredite schließt der Finanzhaushalt in 2025 voraussichtlich trotzdem mit einem Finanzmittelfehlbetrag ab. In 2026 konnte der Haushaltsausgleich nicht erzielt werden. Auch in den Haushaltsfolgejahren werden jeweils Finanzmittelfehlbeträge erwartet.
- Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit ist in 2025 gegeben. Für 2026 und die Haushaltsfolgejahre ergeben sich jeweils negative freie Finanzspitzen.
- Die veranschlagten Investitionskredite in Höhe von 148.997 € und die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 661.000 € für das Haushaltsjahr 2025 sind genehmigt worden. Auf Grund des verfehlten Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2026 wurde Bedenken wegen Rechtsverletzung eingelegt, weshalb die Investitionskredite und Höchstbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse nicht genehmigt worden sind.
- Die Gemeinde wird angehalten wegen der defizitären Haushaltslage langfristig wirkende Konsolidierungsmaßnahmen zu verwirklichen.
- Es wird zudem betont, dass Maßnahmen erst begonnen werden sollen, wenn entsprechende Förderanträge bewilligt worden sind.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 der Ortsgemeinde Trechtingshausen liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 27.02.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-)verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.