Der Gemeinderat von Waldalgesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Änderung der Entgeltsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 3, Abs. A, Nr. 4 wird ersatzlos gestrichen.
§ 3, Abs. C: „Urne 45 Euro“, wird ersatzlos gestrichen.
§ 5, Nr. 2, wird wie folgt geändert:
Das Entgelt wird innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Entgeltbescheids fällig.
§ 6, wird wie folgt geändert: Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wird. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.