Bekanntmachung des Bürgermeisters der Gemeinde Gau-Bickelheim vom 04.01.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderates in
der Gemeinde Gau-Bickelheim sind 16 Ratsmitglieder zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates dürfen höchstens 32 Bewerberinnen und Bewerber, benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften §16 Abs.2).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3.Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats sind bei dem Gemeindewahlleiter
Bürgermeister der Gemeinde Jürgen Vollmer, Am Römer 4, 55599 Gau-Bickelheim
oder beim Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung
in 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr, ab.
Die Verbindung der Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen muss dem Wahlleiter gegenüber spätestens
am Montag, dem 17. Mai 2024, 18 Uhr,
schriftlich durch die Vertrauenspersonen der jeweiligen Wahlvorschläge erklärt werden. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen.