Der Verbandsgemeinderat Wöllstein hat aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 06.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey - Worms vom 24.02.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. im Ergebnishaushalt | Pos. | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | E8 + E17+E21a+E22a | 7.938.747,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | E15 + E18+E22b | 8.015.048,00 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) | -76.301,00 € | |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) die ordentlichen Einzahlungen auf | F8 + F17 | 7.741.828,00 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | F15 + F18 | 7.570.279,00 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | F20 | 171.549,00 € |
| c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | F27 | 2.695.700,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | F32 | -4.292.400,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | F33 | -1.596.700,00 € |
| d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Kreditfinanzierung) | F35 | 1.596.700,00 € |
| die Einzahlungen aus Abnahme der liquiden Mittel | F38a | 247.958,00 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | F36 | -419.507,00 € |
| Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | F40 | 1.425.151,00 € |
| e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen | F8 + F17 + F21a + F27 + F40 | 11.862.679,00 € |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen | F15 + F18 + F32 | 11.862.679,00 € |
| Saldo | 0,00 € | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| Bereits genehmigte und übertragende Kredite aus 2022 | Kreditbedarf 2023 |
| zinslose Kredite auf |
| 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 2.963.376,00 € | 1.596.700,00 € |
| zusammen auf |
| 4.560.076,00 € |
Die Verwaltung wird ermächtig, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
werden festgesetzt auf — 3.050.000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf — 3.000.000,00 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 4.000.000,00 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:
|
| Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
| a) | für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ (Kreditmarkt) — 1.300.000,00 € |
| b) | für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ (Förderdarlehen - zinslos) — 0,00 € |
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| zusammen auf — 1.300.000,00 € |
|
| Kredite zur Liquiditätssicherung |
| a) | für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ siehe § 4 — 0,00 € |
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| Verpflichtungsermächtigungen |
| a) | für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ — 0,00 € |
|
| darunter |
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| Verpflichtungsermächtigungen für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — 0,00 € |
Die Pauschalsteuersätze nach § 8 der Satzung der Verbandsgemeinde Wöllstein über die Erhebung von Vergnügungssteuern vom 26. Februar 1988 werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Art — Steuersatz je Monat
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit — 30,00 €
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit — 10,00 €
Musikwiedergabeeinrichtungen — 10,00 €
Festsetzung der laufenden und einmaligen Entgelte für die Wasserversorgung
| Laufende Entgelte (§§ 1, 11-19 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung) | Netto zzgl. 7% Mwst. | inkl. 7% Mwst. |
| Die Benutzungsgebühr für den Bezug von Wasser beträgt | 1,75 €/m³ | 1,88 €/m³ |
| Die Grundgebühren Betrag je Monat | ||
| für 1 Wasserzähler Q3 = 4 | 4,00 €/Monat | 4,28 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 10 | 6,00 €/Monat | 6,42 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 16 | 10,00 €/Monat | 10,70 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 25 | 20,00 €/Monat | 21,40 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 63 | 40,00 €/Monat | 42,80 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 100 | 50,00 €/Monat | 53,50 €/Monat |
| Einmalige Beiträge und Aufwendungsersätze | Netto | inkl. 7 % Mwst. |
| (§§ 1, 2-10, 20 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung) | ||
| Der Betrag pro m² Grundstücksfläche (zzgl. evtl. Zuschläge für Vollgeschosse) für Grundstücke, die erstmals an die Wasserversorgung angeschlossen werden und solche, die nachträglich beitragspflichtig werden, | ||
| beträgt | 3,00 €/m² | 3,21 €/m² |
| Der Aufwendungsersatz (Pauschalbetrag) für die Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum | ||
| beträgt | 2.000,00 € | 2.140,00 € |
| Der Aufwendungsersatz (Pauschalsatz) für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes | ||
| beträgt | 112,44 €/lfdm | 120,31 €/lfdm |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der jeweils gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde Wöllstein von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 33,00 v.H. der Umlagegrundlage festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
01.01.2009 — 11.352.536,49 €
31.12.2009 — 11.360.717,44 €
31.12.2010 — 11.914.270,15 €
31.12.2011 — 11.545.977,57 €
31.12.2012 — 11.545.977,57 €
31.12.2013 — 11.669.499,15 €
31.12.2014 — 11.546.227,57 €
31.12.2015 — 11.595.535,73 €
31.12.2016 — 11.648.061,67 €
31.12.2017 — 11.765.585,48 €
HHJ 2018, 2019, 2020, 2021 — noch nicht festgestellt
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10.000,00 € überschritten wird.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Für die Bewilligung von Zulagen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamten werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen — 0,00 € |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 0,00 € |
Hausmeisterdienstwohnungen
Nach § 3 Abs. 1 Dienstwohnungsverordnung werden folgende Dienstwohnungen ausgebracht:
| 1. | Hausmeisterdienstwohnung bei der Realschule plus -Höllbergschule- in Wöllstein, Palmenstein 7 |
Weitere Vorschriften über die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben und des Stellenplanes
| 1. | Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte werden nach § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushalt nach § 16 Abs. 4 GemHVO für einseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Sperrvermerk: Der Ansatz über 4.850,00 € für freiwillige Fördermaßnahmen (BuSt.: 421100-541430) darf nur durch Freigabebeschluß des Verbandsgemeinderates in Anspruch genommen werden |
| 4. | |
| 5. | |
Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von Freitag, dem 18.11.2022 bis einschließlich Freitag, dem 02.12.2022 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer 1.06 öffentlich aus. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch im Internet unter "www.woellstein.de" einsehbar.
Hinweis nach § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| 1. | Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.