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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 10/2024
Verbandsgemeinde Wöllstein
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Öffentliche Bekanntmachung Änderung der Hauptsatzung - Öffentliche Bekanntmachung

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Wöllstein hat im Rahmen seiner Sitzung am 27.02.2024 die nachfolgende Änderung der Hauptsatzung einstimmig beschlossen. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Änderungssatzung vom 27.02.2024 zur Änderung der Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Wöllstein vom 07.10.2014

§ 9 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

der Wehrleiter

2.

seine ständigen Vertreter

3.

die Wehrführer

4.

der VG-Jugendfeuerwehrwart

5.

die örtlichen Jugendfeuerwehrwarte

6.

die Leiter der Kinderfeuerwehr

7.

die Gerätwarte der jeweiligen Feuerwehreinheiten

8.

die Gerätewarte für die Schlauchwerkstatt der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein

9.

die Gerätewarte der Kleiderkammer der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein

10.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

11.

den Leiter der Funk- und Einsatzzentrale der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein

12.

den Leiter der Führungsstaffel der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein

§ 9 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

Die monatliche Aufwandentschädigung beträgt für:

1.

den Wehrleiter:

46 % des Höchstsatzes zzgl. Zuschlag von 10,00 € je örtliche Feuerwehreinheit lt. § 10 Abs. 1 FeuerwEntschV RP

2.

die stellvertretenden Wehrleiter:

die Hälfte der für den Wehrleiter festgelegten Aufwandsentschädigung lt. § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FeuerwEntschV RP

3.

die Wehrführer:

83 % des Höchstsatzes lt. § 10 Abs. 2

FeuerwEntschV RP

4.

der VG-Jugendfeuerwehrwart:

Festbetrag lt. § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP (aufgerundet auf vollen höheren 10er-Eurobetrag)

5.

die Jugendfeuerwehrwarte:

Festbetrag lt. § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP (aufgerundet auf vollen höheren 10er-Eurobetrag)

6.

die Leiter der Kinderfeuerwehren:

Festbetrag lt. § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP (aufgerundet auf vollen höheren 10er-Eurobetrag)

7.

die Gerätewarte der Einheiten:

mit Risikoklasse 1:

30 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5

FeuerwEntschV RP

mit Risikoklasse 2:

40 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5

FeuerwEntschV RP

mit Risikoklasse 3:

50 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5

FeuerwEntschV RP

8.

die Gerätewarte der

VG-Schlauchwerkstatt:

29 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5

FeuerwEntschV RP

9.

die Gerätewarte der VG-Kleiderkammer:

29 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5

FeuerwEntschV RP

10.

Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der IuK:

29 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5

FeuerwEntschV RP

11.

Leiter der Funk- und Einsatzzentrale:

29 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5

FeuerwEntschV RP für Gerätewarte

12.

Leiter der Führungsstaffel:

29 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5

FeuerwEntschV RP für Gerätewarte

Alle vorgenannten prozentuellen Aufwandsentschädigungen werden kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.

§ 9 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

Die Anzahl der in Ziffer 1, 4, 10, 11 und 12 genannten Funktionsträger ist auf je eine Person begrenzt, die Aufwandsentschädigung für die unter Ziffer 2 aufgeführten Stellvertreter begrenzen sich auf zwei Personen. Für die unter Ziffern 3, 5, 6 und 7 genannten Funktionsträger gilt eine Personengrenze von je einer Person pro Feuerwehreinheit. Die unter Ziffer 8 und 9 genannten Funktionsträger begrenzen sich auf je vier Personen.

Die Änderungen des § 9 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wöllstein treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Hinweis:

Gemäß §24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wöllstein, den 28. Februar 2024
Verbandsgemeinde Wöllstein
gez. Gerd Rocker
Bürgermeister