Der Ortsgemeinderat Gumbsheim hat am 13.12.2023 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Backhausgasse“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz beschlossen.
Maßgebend ist die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Hinweise und die Begründung.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes der Ergänzungssatzung umfasst die Grundstücke in Gumbsheim Flur 3, Parzellen 52/2, 52/3 (teilweise), 53 und die Straßenparzelle 89 (teilweise).
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Die Satzung mit ihren dazugehörigen Teilen wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein (Fachbereich III), Zimmer 1.07, St. Floriansweg 8, 55599 Gau-Bickelheim während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Zusätzlich ist sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Wöllstein unter Bürgerservice – Bauleitplanung – Rechtskräftige Bebauungspläne abrufbar.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB
§ 215 Abs.1 BauGB; Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gumbsheim, den 28.03.2024