Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2026 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, welche nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 24. März 2026 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 10.374.326 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 10.373.011 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 1.315 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 168.884 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 454.937 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.848.762 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.393.825 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.224.941 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 3.393.800 Euro |
| zusammen auf | 3.393.800 Euro |
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 1.010.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 1.010.000 Euro.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 9.451.000 Euro |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 9.451.000 Euro |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen bleiben unverändert.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Laufende Entgelte (§§ 1, 11-19 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung)
| Netto zzgl. 7% MwSt. | inkl. 7% MwSt. | |
| Die Benutzungsgebühr für den Bezug von Wasser beträgt | 2,05 €/m³ | 2,19 €/m³ |
| Die Grundgebühren Betrag je Monat | ||
| für 1 Wasserzähler Q3 = 4 | 6,50 €/Monat | 6,96 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 10 | 9,75 €/Monat | 10,43 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 16 | 16,25 €/Monat | 17,39 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 25 | 32,50 €/Monat | 34,78 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 63 | 65,00 €/Monat | 69,55 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 100 | 81,25 €/Monat | 86,94 €/Monat |
| Einmalige Beiträge und Aufwendungsersätze (§§ 1, 2-10, 20 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung) | Netto zzgl. 7% MwSt. | inkl. 7 % MwSt. |
| Der Betrag pro m² Grundstücksfläche (zzgl. evtl. Zuschläge für Vollgeschosse) für Grundstücke, die erstmals an die Wasserversorgung angeschlossen werden und solche, die nachträglich beitragspflichtig werden, beträgt | 3,00 €/m² | 3,21 €/m² |
| Der Aufwendungsersatz (Pauschalbetrag) für die Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum beträgt | 2.000,00 € | 2.140,00 € |
| Der Aufwendungsersatz (Pauschalsatz) für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes beträgt | 152,69 €/lfdm | 163,38 €/lfdm |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 36,4 v.H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 9.757.985 Euro. Der voraussichtliche - Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 8.485.738 Euro und zum 31.12.2026 -8.425.494 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | 0 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0 Euro |
| 1. | Nach § 3 Abs. 1 Dienstwohnungsverordnung werden folgende Dienstwohnungen ausgebracht: |
| a. Hausmeisterdienstwohnung bei der Realschule plus -Höllbergschule- in Wöllstein, Palmenstein 7 | |
| 2. | Weitere Vorschriften über die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben und des Stellenplanes |
| a. Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte werden nach § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der 1. Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10. April bis 20. April 2026 während der üblichen Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55597 Wöllstein, Bahnhofstraße 10, Zimmer AE 04 (Herr Becker) öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.