1) Erweiterung des Geltungsbereiches gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde der ursprünglich vorgesehene Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes überprüft und angepasst. Der Verbandsgemeinderat Wöllstein hat in seiner Sitzung am 07.10.2025 die Erweiterung des Geltungsbereichs gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Erweiterung erfolgt zur sachgerechten Einbeziehung zusätzlicher Flächen, die für die beabsichtigte Darstellung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Freiflächen – Photovoltaikanlagen“erforderlich sind. Ziel ist es, eine städtebaulich geordnete Entwicklung sowie eine einheitliche planerische Steuerung der betroffenen Bereiche sicherzustellen.
Durch die Erweiterung werden weitere Flächen in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen, die in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit den bereits vorgesehen Flächen stehen. Die Einbeziehung dieser Flächen dient insbesondere der Abrundung und sinnvollen Abgrenzung des Plangebietes, der Berücksichtigung übergeordneter fachlicher Anforderungen sowie der Vermeidung planungsrechtlicher Inkonsistenzen innerhalb des betroffenen Bereiches.
Der erweiterte Geltungsbereich ist in der Planzeichnung eindeutig dargestellt. Maßgeblich für die räumliche Abgrenzung ist ausschließlich die zeichnerische Darstellung im beigefügten Plan.
Der Plan zur Darstellung des erweiterten Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
2) Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Verbandsgemeinderat Wöllstein hat in seiner Sitzung am 07.10.2025 gem. § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung einer Sonderbaufläche „Freiflächen – Photovoltaikanlagen“ (Fläche A und C) beschlossen. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, Begründung, Umweltbericht liegt in der Zeit vom
13.04.2026 bis einschließlich 15.05.2026
Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein, Bahnhofstraße 10, 55597 Wöllstein, Zimmer AO11, öffentlich aus und kann dort innerhalb der Servicezeiten nach vorheriger Terminvereinbarung unter 6703/302-240 (Frau Vieth), wie folgt, von jedermann eingesehen werden:
| Montag: | 8:00 bis 12:00 Uhr |
| Dienstag: | 7:00 bis 13:00 Uhr |
| Mittwoch: | geschlossen |
| Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 bis 12:00 Uhr |
Im gleichen Zeitraum werden diese Bekanntmachung und der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes auf der Homepage der Verbandsgemeinde Wöllstein unter www.woellstein.de (Bürgerservice – Bauleitplanung – Bauleitpläne im Verfahren) als zusätzliche Information zur Verfügung gestellt.
Weiterhin sind die Unterlagen über das Geoportal mit folgendem Link zugänglich: www.geoportal.rlp.de
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist elektronisch übermittelt (E-Mail an:j.rybok@vg-woellstein.org) oder am Ort der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur Teiländerung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Sonderbaufläche „Freiflächen – Photovoltaikanlagen“ Fläche A+C, in der Gemeinde Wöllstein, wurden folgende umweltbezogene Informationen und Gutachten erstellt. Diese enthalten wesentliche Aussagen zu den Auswirkungen der Planung auf Umweltbelange:
| Art der Information | Verfasser | Inhalt |
| Umweltbericht | WSW & Partner GmbH | Gemeinsamer Umweltbericht zur FNP-Änderung und zum Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage“ (Flächen A und C), Ortsgemeinde Wöllstein. Behandelt die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Mensch/Gesundheit sowie Kultur- und Sachgüter. Enthält außerdem Prognosen der Umweltauswirkungen, Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Monitoring, Alternativenprüfung und allgemeinverständliche Zusammenfassung. |
| Begründung zur Teiländerung des Flächennutzungsplans / FNP-Vorentwurf | WSW & Partner GmbH | Darstellung von Anlass, Zielsetzung und Erforderlichkeit der FNP-Änderung (Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Sonderbaufläche Photovoltaik). Enthält Aussagen zu übergeordneten Planungen (Regionalplan, LEP IV), Alternativenprüfung, energierechtlichen Rahmenbedingungen (EEG) sowie Beschreibung von Lage, Größe (~18,22 ha) und Nutzung der Fläche. |
| Artenschutzrechtliche Beurteilung | viriditas – Dipl.-Biol. Thomas Merz, M.Sc. Felix Leiser, M.Sc. Christoph Nohles, B.Sc. Pia Schmitt | Prüfung der Betroffenheit streng bzw. europarechtlich geschützter Arten, insbesondere Vögel und Reptilien. Beschreibt Biotoptypen, Untersuchungsmethode und artenschutzrechtliche Konflikte, vor allem für Feldlerche und Schafstelze, sowie erforderliche Vermeidungs- und funktionssichernde Maßnahmen im Naturraum. |
| Stellungnahme Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (09.01.2025) | Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz | Hinweise zu Abständen nach Landesnachbarschaftsgesetz, Rückschnitt von Gehölzen, Freihaltung und Nutzbarkeit der Wirtschaftswege, landwirtschaftlicher Bewirtschaftung angrenzender Flächen sowie Anregung zur Prüfung einer Agri-PV-Lösung. |
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Relief, Geologie und Boden, Fläche, Wasser, Klima und Lufthygiene, Umgang mit Abfällen und Abwässern, Flora und Fauna, biologische Vielfalt, Landschaftsbild und Erholung, Kultur- und Sachgüter und Mensch einschließlich ihrer Wechselwirkungen sowie die hieraus folgenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter wurden geprüft und bewertet. Schutzgebiete, oder geschützte Flächen nach § 15 LNatschG sind nicht vorhanden.
Hinweis:
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.