Aus gegebener Veranlassung weisen wir an dieser Stelle auf die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Wöllstein vom 12.12.2007 hin.
Nach § 4 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverordnung müssen Halter und Führer von Hunden dafür Sorge tragen, dass diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zu den öffentlichen Straßen gehören hier alle Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind einschließlich der mit Bitumen oder Beton befestigten Wirtschaftswege.
Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist als Ordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Wir fordern daher dringende Beachtung dieser Bestimmung.