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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 17/2024
Seite 2
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Haus- und Badeordnung

für das Freizeit- und Erlebnisbad „Am Schloßstadion“ der Verbandsgemeinde Wöllstein

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

(1)

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades Wöllstein.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1)

Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2)

Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

(3)

Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(4)

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(5)

Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

(1)

Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt gegeben.

(2)

Die Badezone ist 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

(3)

Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

(4)

Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

(5)

Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zutrittsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

§ 4 Zutritt

(1)

Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2)

Jeder Nutzer muss in Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für das Freibad Wöllstein sein. Mit Betreten des Freibades Wöllstein ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

(3)

Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie weitere vom Badbetreiber überlassene Gegenstände, wie z.B. Garderobenschlüssel so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liebt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4)

Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Die Begleitperson muss mindestens volljährig oder erziehungsberechtigt sein.

(5)

Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Freibades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(6)

Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet…

… die unter Einfluss von berauschenden Mitteln stehen

… die Tiere mit sich führen

… an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden)

… an offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln

(1)

Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2)

Die Einrichtungen des Bades, sowie Leihartikel (Schwimmhilfen) sind pfleglich zu behandeln. Bein nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinaus gehen, kann ein gesondertes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3)

In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regeln für die Bekleidung.

(4)

Beckenbereiche und Duschräume dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

(5)

Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(6)

Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung des Betreibers.

(7)

Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.

Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben und ähnliches sind nicht erlaubt.

(8)

Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(9)

Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten, sowie Schwimmhilfen (Auftriebsmittel) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

(10)

Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur auf den Liegewiesen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.

(11)

An den Tischen der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

(12)

Rauchen ist in geschlossen Räumen und in den Beckenbereichen nicht erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten und ähnlichem.

(13)

Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(14)

Garderobenschränke und / oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(15)

Stühle, Bänke, etc. dürfen nicht dauerhaft mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen belegt werden. Abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

§ 6 Haftung

(1)

Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer.

Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die Ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2)

Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingend betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(3)

Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4)

Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und / oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und / oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(5)

Bei Schuldhaftem Verlust der gemäß §4 Abs. 3 vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:

a. Verlust des Gardeobenschlüssels  —  60,00 €

b. Verlust des Wertfachschlüssels  —  60,00 €

c. Verlust der Eintrittsberechtigung  —  10,00 €

Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag

(6)

Für den Fall der Streitschlichtung nach §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist der Betreiber nicht bereit und verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln

(1)

Der Benutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes / Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.

(2)

Der Aufenthalt in den Dusch- und Beckenbereichen des Freibades ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.

(3)

Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(4)

Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Nutzer.

(5)

Die Benutzung von Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

(6)

Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der ausgehängten Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

(7)

Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchel-Geräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

(8)

Die Becken sind bei Gewittern unverzüglich zu verlassen. Der Aufenthalt unter Bäumen ist lebensgefährlich und deshalb verboten.

Gau-Bickelheim, 16. April 2024
(Gerd Rocker)
Bürgermeister