Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 11.12.2025 folgende 1. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Alzey-Worms (Kommunalaufsicht) vom 15.12.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung.
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung.
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung.
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den
| Eigenbetrieb Wasserwerk | 1.750.000,00 € |
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung.
Einmalige und laufende Entgelte für die Wasserversorgung
Laufende Entgelte (§ 1, §§ 11 - 19, § 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung)
|
| netto | brutto |
| Die Benutzungsgebühr* für den Bezug von Trinkwasser beträgt: | 2,05 € zzgl. 7 % MwSt | 2,19 € je cbm | |
| Die Grundgebühren betragen für Wasserhausanschlüsse mit | |||
| (alte Bezeichnung) | (neue Bezeichnung) | ||
| Wasserzähler QN 2,5 | Q3 = 4 | 6,50 € zzgl. 7 % MwSt | 6,96 € je Monat |
| Wasserzähler QN 6 | Q3 = 10 | 9,75 € zzgl. 7 % MwSt | 10,43 € je Monat |
| Wasserzähler QN 10 | Q3 = 16 | 16,25 € zzgl. 7 % MwSt | 17,39 € je Monat |
| Wasserzähler QN 15 | Q3 = 25 | 32,50 € zzgl. 7 % MwSt | 34,78 € je Monat |
| Wasserzähler QN 40 | Q3 = 63 | 65,00 € zzgl. 7 % MwSt | 69,55 € je Monat |
| Wasserzähler QN 60 | Q3 = 100 | 81,25 € zzgl. 7 % MwSt | 86,94 € je Monat |
| Einmalige Beiträge und Aufwendungsersätze ( § 1, §§ 2 - 10, §§ 20, 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung) | ||
| Der Betrag pro m² Grundstücksfläche (zzgl. event. Zuschläge für Vollgeschosse), für Grundstücke die erstmals an die Wasserversorgung | 3,00 € zzgl. 7 % MwSt | 3,21 € je m² |
| angeschlossen werden und solche, die nachträglich beitragspflichtig werden, beträgt:Der Aufwendungsersatz (Pauschalbeitrag) für die Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum beträgt: | 2.000,00 € zzgl. 7% MwSt | 2.140,00 € je Anschluss |
| Der Aufwendungsersatz (Pauschalbeitrag) für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes beträgt: | 152,69 € zzgl. 7% MwSt | 163,38 € je lfd. Meter |
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung
Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung
Hinweis zur öffentlichen Auslegung
Die Haushaltssatzung liegt in der Zeit vom 12.01. bis einschließlich 20.01.2026, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein, Bahnhofstraße 10, 55597 Wöllstein, Zimmer AO 04, öffentlich aus und kann dort montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und nachmittags nach vorheriger telefonischen
Terminvereinbarung unter 06703/302-243 (Herr Emrich) von jedermann eingesehen werden.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Wöllstein unter „www.woellstein.de“ (Verwaltung, amtliche Bekanntmachungen) einsehbar.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.