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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 2/2026
Verbandsgemeinde Wöllstein
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1. Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wöllstein für das Haushaltsjahr 2026 vom 18.12.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 11.12.2025 folgende 1. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Alzey-Worms (Kommunalaufsicht) vom 15.12.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Ergebnis- und Finanzhaushalt

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung.

§ 2 – Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung.

§ 3 – Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung.

§ 4 – Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung

§ 5 – Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den

Eigenbetrieb Wasserwerk

1.750.000,00 €

§ 6 Steuersätze

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung.

§ 7 – Gebühren und Beiträge

Einmalige und laufende Entgelte für die Wasserversorgung

Laufende Entgelte (§ 1, §§ 11 - 19, § 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

netto

brutto

Die Benutzungsgebühr* für den Bezug von Trinkwasser beträgt:

2,05 € zzgl.

7 % MwSt

2,19 € je cbm

Die Grundgebühren betragen für Wasserhausanschlüsse mit

(alte Bezeichnung)

(neue Bezeichnung)

Wasserzähler

QN 2,5

Q3 = 4

6,50 € zzgl.

7 % MwSt

6,96 € je Monat

Wasserzähler

QN 6

Q3 = 10

9,75 € zzgl.

7 % MwSt

10,43 € je Monat

Wasserzähler

QN 10

Q3 = 16

16,25 € zzgl.

7 % MwSt

17,39 € je Monat

Wasserzähler

QN 15

Q3 = 25

32,50 € zzgl.

7 % MwSt

34,78 € je Monat

Wasserzähler

QN 40

Q3 = 63

65,00 € zzgl.

7 % MwSt

69,55 € je Monat

Wasserzähler

QN 60

Q3 = 100

81,25 €

zzgl. 7 % MwSt

86,94 € je Monat

Einmalige Beiträge und Aufwendungsersätze ( § 1, §§ 2 - 10, §§ 20, 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

Der Betrag pro m² Grundstücksfläche

(zzgl. event. Zuschläge für

Vollgeschosse), für Grundstücke die

erstmals an die Wasserversorgung

3,00 €

zzgl. 7 % MwSt

3,21 € je m²

angeschlossen werden und solche, die

nachträglich beitragspflichtig werden,

beträgt:Der Aufwendungsersatz

(Pauschalbeitrag) für die Herstellung

eines Hausanschlusses im öffentlichen

Verkehrsraum beträgt:

2.000,00 €

zzgl. 7% MwSt

2.140,00 €

je Anschluss

Der Aufwendungsersatz

(Pauschalbeitrag) für die Herstellung

von Grundstücksanschlussleitungen

außerhalb des öffentlichen

Verkehrsraumes beträgt:

152,69 €

zzgl. 7% MwSt

163,38 €

je lfd. Meter

§ 8 – Verbandsgemeindeumlage

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung

§ 9 – Eigenkapital

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung

§ 10 – Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung

§ 11 – Wertgrenzen für Investitionen

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung

§ 12 – Leistungszahlungen

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung

§ 13 – Weitere Bestimmungen

Die Festsetzungen erfolgen in der 2. Haushaltssatzung

Wöllstein, den 18.12.2025
gez. (Siegel)
(Gerd Rocker)
Bürgermeister

Hinweis zur öffentlichen Auslegung

Die Haushaltssatzung liegt in der Zeit vom 12.01. bis einschließlich 20.01.2026, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein, Bahnhofstraße 10, 55597 Wöllstein, Zimmer AO 04, öffentlich aus und kann dort montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und nachmittags nach vorheriger telefonischen

Terminvereinbarung unter 06703/302-243 (Herr Emrich) von jedermann eingesehen werden.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Wöllstein unter „www.woellstein.de“ (Verwaltung, amtliche Bekanntmachungen) einsehbar.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wöllstein, den 18.12.2025
gez. (Siegel)
(Gerd Rocker)
Bürgermeister