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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 21/2025
Gau-Bickelheim
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Satzung der Ortsgemeinde Gau-Bickelheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem 01.01.2025 (Hebesatzsatzung) vom 05.05.2025

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01,1994 (GVBI. 5. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. 1 S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 05.05.2025 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Gau-Bickelheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Steuersätze der Realsteuern und der Hundesteuer für 2025/2026

Die Gemeinde Gau-Bickelheim setzt die folgenden Hebesätze für die Jahre 2025/2026 fest:

1. für die Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

345 v. H.

b.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

465 v. H.

2. für die Gewerbesteuer auf  —  395 v. H.

der Steuermessbeträge.

3. Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

a)

für den ersten Hund jährlich

30,00 €

b)

für den zweiten Hund jährlich

60,00 €

c)

für jeden weiteren Hund jährlich

78,00 €

d)

für jeden gefährlichen Hund (Kampfhund) jährlich

600,00 €

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025/2026.

Gau-Bickelheim, den 06.05.2025
(Jürgen Vollmer)  —  Dienstsiegel
Ortsbürgermeister