Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01,1994 (GVBI. 5. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. 1 S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 05.05.2025 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
Die Gemeinde Gau-Bickelheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Gemeinde Gau-Bickelheim setzt die folgenden Hebesätze für die Jahre 2025/2026 fest:
| 1. für die Grundsteuer | ||
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 345 v. H. |
| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 465 v. H. |
| 2. für die Gewerbesteuer auf — 395 v. H. | ||
der Steuermessbeträge.
3. Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| a) | für den ersten Hund jährlich | 30,00 € |
| b) | für den zweiten Hund jährlich | 60,00 € |
| c) | für jeden weiteren Hund jährlich | 78,00 € |
| d) | für jeden gefährlichen Hund (Kampfhund) jährlich | 600,00 € |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025/2026.