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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 22/2025
Gumbsheim
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Satzung der Ortsgemeinde Gumbsheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem 01.01.2025 (Hebesatzsatzung) vom 19.05.2025

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. 5. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. 1 S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.05.2025 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Gumbsheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Steuersätze der Realsteuern und der Hundesteuer für 2025

Die Gemeinde Gumbsheim setzt die folgenden Hebesätze für die Jahre 2025/2026 fest:

1.

für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

520 v. H.

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

520 v. H.

2.

für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge.

430 v. H.

3.

Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

a) für den ersten Hund jährlich

60,00 €

b) für den zweiten Hund jährlich

60,00 €

c) für jeden weiteren Hund jährlich

60,00 €

d) für jeden gefährlichen Hund (Kampfhund) jährlich

600,00 €

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025/2026.

Gumbsheim, den
(Rudi Eich) Dienstsiegel
Ortsbürgermeister