Der Gemeinderat Gau-Bickelheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom Montag, 18.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom ____________ hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden:
| 1. Im Ergebnishaushalt | ||
| 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.061.820,00 | 7.800.993,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.885.520,00 | 7.727.190,00 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 176.300,00 | 73.803,00 EUR |
| 2. Im Finanzhaushalt | ||
| 2023 | 2024 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 242.470,00 | 170.353,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 556.000,00 | 1.259.090,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.756.500,00 | 4.485.364,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.200.500,00 | -3.226.274,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 958.030,00 | 3.055.921,00 EUR |
| 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen | 8.434.051,00 | 11.967.803,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen | 8.434.051,00 | 11.967.803,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
|
| zinslose Kredite auf | -- | -- | EUR |
| verzinste Kredite auf | -- | -- | EUR |
| insgesamt auf | -- | -- | EUR |
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2025 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2025 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird Festgesetzt auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Angabe erfolgt in Prozent | 2023 | 2024 |
| Hebesatz Grundsteuer A | 345 | 345 |
| Hebesatz Grundsteuer B | 465 | 465 |
| Hebesatz Gewerbesteuer | 380 | 380 |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| 2023 | 2024 |
| Hundesteuer erster Hund | 30,00 | 30,00 EUR |
| Hundesteuer zweiter Hund | 60,00 | 60,00 EUR |
| Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere | 78,00 | 78,00 EUR |
| Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund | 600,00 | 600,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Flächenbeiträge
| Beitragssatz in €/ha | 2023 | 2024 |
| Beitrag für die Durchführung
der Weinbergshut | 12,00 | 12,00 EUR |
| Beitrag für den Bau und die Unterhaltung von Wirtschaftswegen | 12,00 | 12,00 EUR |
| ||
Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses
| Gebührensatz je Tag | 2023 | 2024 |
| Bürgerhaus - komplett | 375,00 | 375,00 EUR |
| Saal - inkl. Schankraum | 200,00 | 200,00 EUR |
| Römerkeller - inkl. Schankraum | 120,00 | 120,00 EUR |
| Schankraum - alleine | 60,00 | 60,00 EUR |
| Küchennutzung | 75,00 | 75,00 EUR |
Sonderregelungen:
Gewerbliche Anmietung ist grundsätzlich steuerpflichtig
| 1. | Für die Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Bürgerhauses werden von den Ortsvereinen un Verbänden, die das Gemeindeleben tragen, sowie den kirchlichen Institutionen, keine Gebühren erhoben. |
| 2. | Bei Beerdigungen ist bei Anmietung des Saales bzw. des Römerkellers die Küchennutzung kostenfrei. |
| 3. | Bei Anmietung der o.g. Komponenten durch Gau-Bickelheimer Bürgerinnen u. Bürger reduzieren sich die Gebührensätze um jeweils ein Drittel. |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,000 v. H. festgesetzt.
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 44,90 v. H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals
| Eigenkapital |
| 31.12.2013 | 5.438.542 |
| 31.12.2014 | 7.011.962 |
| 31.12.2015 | 7.833.271 |
| 31.12.2016 | 8.554.956 |
| 31.12.2017 | 8.017.454 |
| 31.12.2018 | 8.565.157 |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 01. Dezember 2023 bis einschließlich 14.Dezember 2023 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein. 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer 1.05 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.