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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 23/2024
Gau-Bickelheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gau-Bickelheim für das Haushaltsjahr 2023 / 2024

Der Gemeinderat Gau-Bickelheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom Montag, 18.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom ____________ hiermit bekannt gemacht wird:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

--

--

EUR

verzinste Kredite auf

--

--

EUR

insgesamt auf

--

--

EUR

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2025 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2025 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird Festgesetzt auf 0,00 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Angabe erfolgt in Prozent

2023

2024

Hebesatz Grundsteuer A

345

345

Hebesatz Grundsteuer B

465

465

Hebesatz Gewerbesteuer

380

380

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2023

2024

Hundesteuer erster Hund

30,00

30,00 EUR

Hundesteuer zweiter Hund

60,00

60,00 EUR

Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere

78,00

78,00 EUR

Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund

600,00

600,00 EUR

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Flächenbeiträge

Beitragssatz in €/ha

2023

2024

Beitrag für die Durchführung

der Weinbergshut

12,00

12,00 EUR

Beitrag für den Bau und die

Unterhaltung von Wirtschaftswegen

12,00

12,00 EUR

Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses

Gebührensatz je Tag

2023

2024

Bürgerhaus - komplett

375,00

375,00 EUR

Saal - inkl. Schankraum

200,00

200,00 EUR

Römerkeller - inkl. Schankraum

120,00

120,00 EUR

Schankraum - alleine

60,00

60,00 EUR

Küchennutzung

75,00

75,00 EUR

Sonderregelungen:

Gewerbliche Anmietung ist grundsätzlich steuerpflichtig

1.

Für die Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Bürgerhauses werden von den Ortsvereinen un Verbänden, die das Gemeindeleben tragen, sowie den kirchlichen Institutionen, keine Gebühren erhoben.

2.

Bei Beerdigungen ist bei Anmietung des Saales bzw. des Römerkellers die Küchennutzung kostenfrei.

3.

Bei Anmietung der o.g. Komponenten durch Gau-Bickelheimer Bürgerinnen u. Bürger reduzieren sich die Gebührensätze um jeweils ein Drittel.

§ 7 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,000 v. H. festgesetzt.

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 44,90 v. H. festgesetzt.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals

Eigenkapital

31.12.2013

5.438.542

31.12.2014

7.011.962

31.12.2015

7.833.271

31.12.2016

8.554.956

31.12.2017

8.017.454

31.12.2018

8.565.157

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Gau-Bickelheim, den 18.12.2023
gez. Ortsbürgermeister Jürgen Vollmer

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 01. Dezember 2023 bis einschließlich 14.Dezember 2023 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein. 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer 1.05 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Gau-Bickelheim, den 18.12.2023
(gez. Ortsbürgermeister Jürgen Vollmer)