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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 23/2024
Gumbsheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gumbsheim für die Haushaltsjahre 2023 / 2024

Der Gemeinderat Gumbsheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 18. November 2019 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1.

Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

2.

Im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

der Gesamtbetrag der Einzahlungen

der Gesamtbetrag der Auszahlungen

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

--

-- EUR

verzinste Kredite auf

0,00

266.000,00 EUR

insgesamt auf

0,00

266.000,00 EUR

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2025 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2025 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird Festgesetzt auf 0,00 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Angabe erfolgt in Prozent

2023

2024

Hebesatz Grundsteuer A

345

345

Hebesatz Grundsteuer B

465

465

Hebesatz Gewerbesteuer

380

380

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2023

2024

Hundesteuer erster Hund

60,00

60,00 EUR

Hundesteuer zweiter Hund

60,00

60,00 EUR

Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere

60,00

60,00 EUR

Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund

600,00

600,00 EUR

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Flächenbeiträge

Beitragssatz in €/ha

2023

2024

Beitrag zur Weinbergshut

10,00

10,00 EUR

Wegbau- und Unterhaltungsbeitrag

10,00

10,00 EUR

Gemeindehalle

Gebührensatz je Tag

Gesamte Gemeindehalle (klein) - je Vor- oder Nachmittag

Gesamte Gemeindehalle (klein) - je Abend

Gesamte Gemeindehalle (klein) - Familienfeiern ganztags (inkl. Abend)

Gesamte Gemeindehalle (groß) - je Vor- oder Nachmittag

Gesamte Gemeindehalle (groß) - je Abend

Gesamte Gemeindehalle (groß) - Familienfeiern nur Abend

Gesamte Gemeindehalle (groß) - Familienfeiern ganztags (inkl. Abend)

Gesamte Gemeindehalle (groß) - Trauerfeiern

Küchenbenutzung - Allgemein

Küchenbenutzung - bei Trauerfeiern

Jugendraum je Benutzung

Bolzplatz / Freizeitgelände je Benutzung

(Nutzungsentgelte sind Bruttopreise)

Bei auswärtigen Benutzern wird die 1,5-fache Benutzungsgebühr erhoben.

§ 7 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,000 v. H. festgesetzt.

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 44,90 v. H. festgesetzt.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals

Eigenkapital

31.12.2013

1.898.047

31.12.2014

1.898.504

31.12.2015

2.011.406

31.12.2016

1.972.343

31.12.2017

1.984.495

31.12.2018

1.991.201

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze ab 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Gumbsheim, den 24. Oktober 2023
Ortsbürgermeister Rudolf Eich

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 06. Oktober 2023 bis einschließlich 20. Oktober 2023 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Florianweg 8, Zimmer 1.06 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Gumbsheim, den
Ortsbürgermeister Rudolf Eich