Der Verbandsgemeinderat Wöllstein hat aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 27.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey – Worms vom 24.25.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. | im Ergebnishaushalt | Pos. |
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | E8 + E17+E21a+E22a | 8.932.074,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | E15 + E18+E22b | 9.120.976,00 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) |
| -188.902,00 € |
| 2. | im Finanzhaushalt |
|
|
| a) der außerordentlichen und ordentlichen Einzahlungen auf | F8 + F17 + F 21a | 8.703.879,00 € |
| der außerordentlichen und ordentlichen Auszahlungen auf | F15 + F18 + F 21b | 8.709.836,00 € |
| Saldo der außer- / ordentlichen Ein- und Auszahlungen | F22 | -5.957,00 € |
| c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | F27 | 2.223.400,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | F32 | -4.291.665,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | F33 | -2.068.265,00 € |
| d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Kreditfinanzierung) | F35 | 2.068.265,00 € |
| die Einzahlungen aus Zunahme der liquiden Mittel | F38b | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | F36 | 5.957,00 € |
| Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | F40 | 2.074.222,00 € |
| e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen | F8 + F17 + F21a + F27 + F40 | 13.556.119,00 € |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen | F15 + F18 + F32 | 13.556.119,00 € |
|
| Saldo | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von
| Bereits genehmigte und übertragende Kredite aus 2023 | Kreditbedarf 2024 |
| zinslose Kredite auf |
| 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 1.596.700,00 € | 2.068.265,00 € |
| zusätzlicher Investitionskredit zur Ausfinanzierung von Investitionen aus Vorjahren |
|
|
| zusammen auf |
| 2.068.265,00 € |
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für Die Verwaltung wird ermächtig, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden festgesetzt auf
— 855,000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf
— 5.372.000,00 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
— 4.000.000,00 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:
| Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
|
| a) | für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ (Kreditmarkt) | 730.000,00 € |
| b) | für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ (Förderdarlehen – zinslos) | 0,00 € |
| zusammen auf | 730.000,00 € |
| Kredite zur Liquiditätssicherung |
|
| a) | für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ siehe § 4 | 0,00 € |
| Verpflichtungsermächtigungen |
|
| a) | für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ | 0,00 € |
| darunter |
|
| Verpflichtungsermächtigungen für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlichInvestitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 € |
Die Steuersätze werden in den §§ 4 und 5 der Satzung der Verbandsgemeinde Wöllstein über die Erhebung von Vergnügungssteuern vom 01.01.2024 (Neufassung) geregelt.
| Festsetzung der laufenden und einmaligen Entgelte für die Wasserversorgung | ||
| Laufende Entgelte (§§ 1, 11-19 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung) | Netto zzgl. 7% Mwst. | inkl. 7% Mwst. |
| Die Benutzungsgebühr für den Bezug von Wasser beträgt | 1,75 €/m³ | 1,87 €/m³ |
| Die Grundgebühren betrag je Monat |
|
|
| für 1 Wasserzähler Q3 = 4 | 4,00 €/Monat | 4,28 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 10 | 6,00 €/Monat | 6,42 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 16 | 10,00 €/Monat | 10,70 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 25 | 20,00 €/Monat | 21,40 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 63 | 40,00 €/Monat | 42,80 €/Monat |
| für 1 Wasserzähler Q3 = 100 | 50,00 €/Monat | 53,50 €/Monat |
| Einmalige Beiträge und Aufwendungsersätze (§§ 1, 2–10, 20 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung) | Netto | inkl. 7 % Mwst. |
| Der Betrag pro m² Grundstücksfläche (zzgl. evtl. Zuschläge für Vollgeschosse) für Grundstücke, die erstmals an die Wasserversorgung angeschlossen werden und solche, die nachträglichbeitragspflichtig werden, beträgt | 3,00 €/m² | 3,21 €/m² |
| Der Aufwendungsersatz (Pauschalbetrag) für die Herstellung eines Hausanschlusses imöffentlichen Verkehrsraum beträgt | 2.000,00 € | 2.140,00 € |
| Der Aufwendungsersatz (Pauschalsatz) für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungenaußerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes beträgt | 145,21 €/lfdm | 155,37 €/lfdm |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der jeweils gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde Wöllstein von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 34,40 v.H. der Umlagegrundlage festgesetzt.
| Der Stand des Eigenkapitals betrug zum | |
| 01.01.2009 | 11.352.536,49 € |
| 31.12.2009 | 11.360.717,44 € |
| 31.12.2010 | 11.914.270,15 € |
| 31.12.2011 | 11.545.977,57 € |
| 31.12.2012 | 11.545.977,57 € |
| 31.12.2013 | 11.669.499,15 € |
| 31.12.2014 | 11.546.227,57 € |
| 31.12.2015 | 11.595.535,73 € |
| 31.12.2016 | 11.648.061,67 € |
| 31.12.2017 | 11.765.585,48 € |
| 31.12.2018 | 11.440.880,72 € |
| 31.12.2019 | 10.386.204,58 € |
| HHJ 2020,2021,2022. 2023 | noch nicht festgestellt |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10.000,00 € überschritten wird.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Für die Bewilligung von Zulagen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamten werden festgesetzt:
| 1. für Leistungsstufen | 0,00 € |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0,00 € |
Hausmeisterdienstwohnungen
Nach § 3 Abs. 1 Dienstwohnungsverordnung werden folgende Dienstwohnungen ausgebracht:
Weitere Vorschriften über die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben und des Stellenplanes
Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von Freitag, dem 09.02.2024 bis einschließlich Freitag, dem 23.02.2024 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer 1.05 öffentlich aus. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch im Internet unter "www.woellstein.de" einsehbar.
Hinweis nach § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.