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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 24/2024
Verbandsgemeinde Wöllstein
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wöllstein

für das Haushaltsjahr 2024

Der Verbandsgemeinderat Wöllstein hat aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 27.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey – Worms vom 24.25.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Ergebnis- und Finanzhaushalt

1.

im Ergebnishaushalt

Pos.

der Gesamtbetrag der Erträge auf

E8 + E17+E21a+E22a

8.932.074,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

E15 + E18+E22b

9.120.976,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-)

-188.902,00 €

2.

im Finanzhaushalt

a) der außerordentlichen und ordentlichen Einzahlungen auf

F8 + F17 + F 21a

8.703.879,00 €

der außerordentlichen und ordentlichen Auszahlungen auf

F15 + F18 + F 21b

8.709.836,00 €

Saldo der außer- / ordentlichen Ein- und Auszahlungen

F22

-5.957,00 €

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

F27

2.223.400,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

F32

-4.291.665,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

F33

-2.068.265,00 €

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Kreditfinanzierung)

F35

2.068.265,00 €

die Einzahlungen aus Zunahme der liquiden Mittel

F38b

0,00 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

F36

5.957,00 €

Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

F40

2.074.222,00 €

e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen

F8 + F17 + F21a + F27 + F40

13.556.119,00 €

der Gesamtbetrag der Auszahlungen

F15 + F18 + F32

13.556.119,00 €

Saldo

0,00 €

§ 2 – Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von

Bereits genehmigte und übertragende Kredite aus 2023

Kreditbedarf 2024

zinslose Kredite auf

0,00 €

verzinste Kredite auf

1.596.700,00 €

2.068.265,00 €

zusätzlicher Investitionskredit zur Ausfinanzierung von Investitionen aus Vorjahren

zusammen auf

2.068.265,00 €

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für Die Verwaltung wird ermächtig, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

§ 3 – Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden festgesetzt auf

 —  855,000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf

 — 5.372.000,00 €

§ 4 – Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

 — 4.000.000,00 €

§ 5 – Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

a)

für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ (Kreditmarkt)

730.000,00 €

b)

für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ (Förderdarlehen – zinslos)

0,00 €

zusammen auf

730.000,00 €

Kredite zur Liquiditätssicherung

a)

für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ siehe § 4

0,00 €

Verpflichtungsermächtigungen

a)

für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“

0,00 €

darunter

Verpflichtungsermächtigungen für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlichInvestitionskredite aufgenommen werden müssen

0,00 €

§ 6 – Steuersätze

Die Steuersätze werden in den §§ 4 und 5 der Satzung der Verbandsgemeinde Wöllstein über die Erhebung von Vergnügungssteuern vom 01.01.2024 (Neufassung) geregelt.

§ 7 – Gebühren und Beiträge

Festsetzung der laufenden und einmaligen Entgelte für die Wasserversorgung

Laufende Entgelte (§§ 1, 11-19 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

Netto zzgl. 7% Mwst.

inkl. 7% Mwst.

Die Benutzungsgebühr für den Bezug von Wasser beträgt

1,75 €/m³

1,87 €/m³

Die Grundgebühren betrag je Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 4

4,00 €/Monat

4,28 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 10

6,00 €/Monat

6,42 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 16

10,00 €/Monat

10,70 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 25

20,00 €/Monat

21,40 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 63

40,00 €/Monat

42,80 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 100

50,00 €/Monat

53,50 €/Monat

Einmalige Beiträge und Aufwendungsersätze

(§§ 1, 2–10, 20 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

Netto

inkl. 7 % Mwst.

Der Betrag pro m² Grundstücksfläche (zzgl. evtl. Zuschläge für Vollgeschosse) für Grundstücke, die erstmals an die Wasserversorgung angeschlossen werden und solche, die nachträglichbeitragspflichtig werden, beträgt

3,00 €/m²

3,21 €/m²

Der Aufwendungsersatz (Pauschalbetrag) für die Herstellung eines Hausanschlusses imöffentlichen Verkehrsraum beträgt

2.000,00 €

2.140,00 €

Der Aufwendungsersatz (Pauschalsatz) für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungenaußerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes beträgt

145,21 €/lfdm

155,37 €/lfdm

§ 8 – Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der jeweils gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde Wöllstein von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird auf 34,40 v.H. der Umlagegrundlage festgesetzt.

§ 9 – Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

01.01.2009

11.352.536,49 €

31.12.2009

11.360.717,44 €

31.12.2010

11.914.270,15 €

31.12.2011

11.545.977,57 €

31.12.2012

11.545.977,57 €

31.12.2013

11.669.499,15 €

31.12.2014

11.546.227,57 €

31.12.2015

11.595.535,73 €

31.12.2016

11.648.061,67 €

31.12.2017

11.765.585,48 €

31.12.2018

11.440.880,72 €

31.12.2019

10.386.204,58 €

HHJ 2020,2021,2022. 2023

noch nicht festgestellt

§ 10 – Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10.000,00 € überschritten wird.

§ 11 – Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

§ 12 – Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zulagen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamten werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen

0,00 €

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen

0,00 €

§ 13 – Weitere Bestimmungen

Hausmeisterdienstwohnungen

Nach § 3 Abs. 1 Dienstwohnungsverordnung werden folgende Dienstwohnungen ausgebracht:

  1. Hausmeisterdienstwohnung bei der Realschule plus -Höllbergschule- in Wöllstein, Palmenstein 7

Weitere Vorschriften über die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben und des Stellenplanes

  1. Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte werden nach § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  2. Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushalt nach § 16 Abs. 4 GemHVO für einseitig deckungsfähig erklärt.
  3. Sperrvermerk: Der Ansatz über 4.850,00 € für freiwillige Fördermaßnahmen (BuSt.: 421100-541430) darf nur durch Freigabebeschluß des Verbandsgemeinderates in Anspruch genommen werden
Wöllstein, den 04.06.2024
gez.
( Gerd Rocker) Bürgermeister

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von Freitag, dem 09.02.2024 bis einschließlich Freitag, dem 23.02.2024 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer 1.05 öffentlich aus. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch im Internet unter "www.woellstein.de" einsehbar.

Hinweis nach § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

  1. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wöllstein, den 04.06.2024
gez.
( Gerd Rocker) Bürgermeister