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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 24/2025
Eckelsheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Eckelsheim für die Haushaltsjahre 2025 / 2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.2004 GVBl. S. 153 in der derzeit geltenden und aktuellen Fassung, in seiner Sitzung am 23.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey – Worms vom 02.06.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

808.095,00

755.495,00

EUR

665,00

169.070,00

EUR

20.005,00

188.200,00

EUR

30.600,00

864.080,00

EUR

799.700,00

824.200,00

EUR

-769.100,00

39.880,00

EUR

749.095,00

-228.080,00

EUR

1.544.495,00

1.746.605,00

EUR

1.544.495,00

1.746.605,00

EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

--

--

EUR

verzinste Kredite auf

166.000,00

0,00

EUR

insgesamt auf

166.000,00

0,00

EUR

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2027 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren ab 2027 vorau-sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Hebesatz Grundsteuer A

345

345

Hebesatz Grundsteuer B

465

465

Hebesatz Gewerbesteuer

380

380

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

Hundesteuer erster Hund

48,00

EUR

Hundesteuer zweiter Hund

60,00

EUR

Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere

72,00

EUR

Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund

600,00

EUR

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der aktuell gültigen Fassung werden festgesetzt:

Beitrag zur Weinbergshut

--

--

EUR

Wegebau- und Unterhaltungsbeitrag

8

8

EUR

Nutzungsentgelte Eckelsheim ab 15.06.2023

Dorfgemeinschaftshaus pro Tag

Ratssaal +

150,00 €

Teeküche

+ Kaution 200 €

Sitzungszimmer

0 € nur für Sitzungen

Halle

150,00 €

Kaution 200 €

Nur Feierlichkeiten für Eckelsheimer

Tisch Kicker

0 € Im Monat

Kirchenraum

420,00 € Im Monat

Bellerkirche

Eckelsheimer

80,00 € ab 2024

jeder weiter Tag 20,00 €

Auswärtige und Großveranstaltungen

160,00 € ab 2024

jeder weiter Tag 20,00 €

Kaution

200,00 € ab 2024

Sonstiges

Musikanlage klein

15,00 € 2 Tage + 5,00 €

nur Eckelsheimer

jeder weiteren Tag

Musikanlage groß nur Eckelsheimer

35,00 € 2 Tage +5,00 €

jeden weiteren Tag

§ 6 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umsatz wird auf 36,4 v.H. festgesetzt.

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 48,4 v.H. festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals

Eigenkapital

31.12.2015

1.330.623

31.12.2016

1.357.913

31.12.2017

1.217.807

31.12.2018

1.292.735

31.12.2019

1.492.791

31.12.2020

1.763.319

31.12.2021

1.691.670

(Angaben werden nach Vorlage der Jahresschlussbilanzen entsprechend ergänzt)

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 11 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Eckelsheim, den

(Hermann Vogel, Ortsbürgermeister)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von Donnerstag, dem 04.04.2025 bis einschließlich dem 18.04.2025 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55597 Wöllstein, Bahnhofstr. 10, Zimmer NO01 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Hinweis nach § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

1.

Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eckelsheim,
(Hermann Vogel, Ortsbürgermeister)