Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.2004 GVBl. S. 153 in der derzeit geltenden und aktuellen Fassung, in seiner Sitzung am 23.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey – Worms vom 02.06.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. Im Ergebnishaushalt | |||
| 2025 | 2026 |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 808.760,00 | 924.565,00 | EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 808.095,00 | 755.495,00 | EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 665,00 | 169.070,00 | EUR |
| 2. Im Finanzhaushalt | |||
| 2025 | 2026 |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 20.005,00 | 188.200,00 | EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 30.600,00 | 864.080,00 | EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 799.700,00 | 824.200,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -769.100,00 | 39.880,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 749.095,00 | -228.080,00 | EUR |
| 2025 | 2026 |
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| der Gesamtbetrag der Einzahlungen | 1.544.495,00 | 1.746.605,00 | EUR |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen | 1.544.495,00 | 1.746.605,00 | EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
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| zinslose Kredite auf | -- | -- | EUR |
| verzinste Kredite auf | 166.000,00 | 0,00 | EUR |
| insgesamt auf | 166.000,00 | 0,00 | EUR |
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2027 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren ab 2027 vorau-sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Angabe erfolgt in Prozent | 2025 | 2026 |
| Hebesatz Grundsteuer A | 345 | 345 |
| Hebesatz Grundsteuer B | 465 | 465 |
| Hebesatz Gewerbesteuer | 380 | 380 |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| 2025 | 2026 |
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| Hundesteuer erster Hund | 48,00 | 48,00 | EUR |
| Hundesteuer zweiter Hund | 60,00 | 60,00 | EUR |
| Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere | 72,00 | 72,00 | EUR |
| Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund | 600,00 | 600,00 | EUR |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der aktuell gültigen Fassung werden festgesetzt:
| 2025 | 2026 |
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| Beitrag zur Weinbergshut | -- | -- | EUR |
| Wegebau- und Unterhaltungsbeitrag | 8 | 8 | EUR |
Nutzungsentgelte Eckelsheim ab 15.06.2023
Dorfgemeinschaftshaus pro Tag
| Ratssaal + | 150,00 € |
| Teeküche | + Kaution 200 € |
| Sitzungszimmer | 0 € nur für Sitzungen |
| Halle | 150,00 € |
| Kaution 200 € | |
| Nur Feierlichkeiten für Eckelsheimer | |
| Tisch Kicker | 0 € Im Monat |
| Kirchenraum | 420,00 € Im Monat |
| Bellerkirche |
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| Eckelsheimer | 80,00 € ab 2024 |
| jeder weiter Tag 20,00 € | |
| Auswärtige und Großveranstaltungen | 160,00 € ab 2024 |
| jeder weiter Tag 20,00 € | |
| Kaution | 200,00 € ab 2024 |
| Sonstiges | |
| Musikanlage klein | 15,00 € 2 Tage + 5,00 € |
| nur Eckelsheimer | jeder weiteren Tag |
| Musikanlage groß nur Eckelsheimer | 35,00 € 2 Tage +5,00 € |
| jeden weiteren Tag | |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umsatz wird auf 36,4 v.H. festgesetzt.
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 48,4 v.H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals
| Eigenkapital |
| 31.12.2015 | 1.330.623 |
| 31.12.2016 | 1.357.913 |
| 31.12.2017 | 1.217.807 |
| 31.12.2018 | 1.292.735 |
| 31.12.2019 | 1.492.791 |
| 31.12.2020 | 1.763.319 |
| 31.12.2021 | 1.691.670 |
| (Angaben werden nach Vorlage der Jahresschlussbilanzen entsprechend ergänzt) |
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Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Eckelsheim, den
(Hermann Vogel, Ortsbürgermeister)
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von Donnerstag, dem 04.04.2025 bis einschließlich dem 18.04.2025 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55597 Wöllstein, Bahnhofstr. 10, Zimmer NO01 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| 1. | Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.