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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 25/2026
Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt (AöR)
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Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die gemeinsame AöR

„Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt“

Der Verwaltungsrat der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR hat auf Grund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBI. S. 473, 475) sowie des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

(1) § 5 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat gem. § 86b Abs. 2 GemO auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Weitere inhaltliche Ausgestaltungen zur Bestellung können in einem besonderen Vertrag geregelt werden.

(2) § 5 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:

Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seinen Stellvertreter erlassen.

(3) § 5 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:

Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sein Stellvertreter ist der allgemeine Vertreter im Verhinderungsfall.

Artikel 2

In § 7 Absatz 4 lit. c) wird der Betrag „50.000 €“ durch „60.000 €“ ersetzt.

Artikel 3

§ 9 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes; der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

Artikel 4

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Wörrstadt, 11.06.2026
Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR
Dennis Sartorius 
Vorstand 

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.