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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 27/2025
Stein-Bockenheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stein-Bockenheim für die Haushaltsjahre 2025 / 2026

Der Gemeinderat Stein-Bockenheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 04. Juni 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 12.Juni 2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

--

--

EUR

verzinste Kredite auf

0,00

0,00

EUR

insgesamt auf

0,00

0,00

EUR

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2026 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2026 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Angabe erfolgt in Prozent

2025

2026

Hebesatz Grundsteuer A

345

345

Hebesatz Grundsteuer B

465

465

Hebesatz Gewerbesteuer

380

380

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2025

2026

Hundesteuer erster Hund

24,00

24,00

EUR

Hundesteuer zweiter Hund

36,00

36,00

EUR

Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere

54,00

54,00

EUR

Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund

0,00

0,00

EUR

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Flächenbeiträge

Beitragssatz in €/ha

2025

2026

Beitrag zur Weinbergshut

5,00

5,00

EUR

Wegbau- und Unterhaltungsbeitrag

0,00

0,00

EUR

a) Gemeindehalle

2023

2024

1. Allgemeine / private Veranstaltungen

250

250

EUR

2. Benutzung durch Stein-Bockenheimer Bürger bei Trauerfeier

200

200

EUR

3. Veranstaltung gewerblicher Art

500

500

EUR

b) für den Nebenraum (alt)

50

50

EUR

c) für den Mehrgenerationenraum (Nebenraum neu)

1. Allgemeine / private Veranstaltung mit Küche

100

100

EUR

2. ohne Küche

50

50

EUR

3. Benutzung durch Stein-Bockenheimer Bürger bei Trauerfeier

100

100

EUR

4. Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter

200

200

EUR

5. Veranstaltungen der örtlichen Vereine und Gruppen

0

0

EUR

Weitere Informationen sind in der Benutzungsverordnungder Gemeinde festgehalten

§ 7 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsumlage. Der Umlagesatz wird auf 36,4 v. H. festgesetzt.

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 48,4 v. H. festgesetzt.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals

Eigenkapital

31.12.2013

4.789.577

31.12.2014

4.672.696

31.12.2015

4.679.937

31.12.2016

4.544.518

31.12.2017

4.461.124

31.12.2018

4.399.626

31.12.2019

4.418.623

31.12.2020

4.596.975

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze ab 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Stein-Bockenheim, den 05,06,2025
Ortsbürgermeister Thorsten Jahn

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 19.05.2025 bis einschließlich 02.06.2025 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55597 Wöllstein, Bahnhofstr. 10, Zimmer NO.01 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Stein-Bockenheim, den
Ortsbürgermeister Thorsten Jahn