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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 27/2025
Wendelsheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wendelsheim für das Haushaltsjahr 2025 / 2026

Der Gemeinderat Wendelsheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom Dienstag, 13. Mai 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 11.Juni 2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

insgesamt auf

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

§ 3 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird Festgesetzt auf 36.000,00 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 36.000,00 Euro.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Angabe erfolgt in Prozent

Hebesatz Grundsteuer A

Hebesatz Grundsteuer B

Hebesatz Gewerbesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

§ 5 Gebühren und Beiträge

2025

2026

Beitrag zur Durchführung der Weinbergshut

--

--

EUR

Wegebau- und Unterhaltungsbeitrag

12,00

12,00

EUR

Gebühren für die Benutzung Gemeindehalle und Dorfgemeinschaftshaus

Gemeindehalle

Benutzung durch private oder gewerbliche Mieter

Saal mit Küche

Nebenraum

mit Küche

Benutzung für gebührenpflichtige Kurse

Saal oder

Nebenraum

Dorfgemeinschaftshaus

Benutzung durch private oder gewerbliche Mieter

Saal

Gewölbekeller

Benutzung für gebührenpflichtige Kurse

Saal oder

Gewölbekeller

Volkshochschule

zusätzlicher Reinigungsaufwand,

auswärtige Mieter

örtliche Mieter

Kosten pro Stunde

15,00 €

- €

§ 6 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umsatz wird auf 36,4 v.H. festgesetzt.

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 48,4 v.H. festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals

31.12.2013

31.12.2014

31.12.2015

31.12.2016

31.12.2017

31.12.2018

31.12.2019

31.12.2020

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 11 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Wendelsheim, den 14.05.2025
Ortsbürgermeisterin Christine Knuth
Dienstsiegel

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10. April 2025 bis einschließlich 25. April 2025 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein. 55597 Wöllstein, Bahnhofstr. 10 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Wendelsheim, den 14.05.2025
Ortsbürgermeisterin Christine Knuth
Dienstsiegel