Der Gemeinderat Wendelsheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom Dienstag, 13. Mai 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 11.Juni 2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden:
| 1. Im Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.035.520,00 | 3.330.045,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.108.644,00 | 3.173.374,00 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -73.124,00 | 156.671,00 EUR |
| 2. Im Finanzhaushalt | 2025 | 2026 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -149.720,00 | 108.115,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 305.200,00 | 2.639.140,50 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.755.615,00 | 2.638.706,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.450.415,00 | 434,50 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.600.135,00 | 108.549,50 EUR |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen | 5.681.705,00 | 5.834.295,50 EUR |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen | 5.681.705,00 | 5.834.295,50 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | -- | -- EUR |
| verzinste Kredite auf | 750.000,00 | 0,00 EUR |
| insgesamt auf | 0,00 | 0,00 EUR |
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird Festgesetzt auf 36.000,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 36.000,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Angabe erfolgt in Prozent | 2025 | 2026 |
| Hebesatz Grundsteuer A | 415 | 415 |
| Hebesatz Grundsteuer B | 485 | 485 |
| Hebesatz Gewerbesteuer | 440 | 440 |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| 2025 | 2026 |
|
| Hundesteuer erster Hund | 40,00 | 40,00 | EUR |
| Hundesteuer zweiter Hund | 80,00 | 80,00 | EUR |
| Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere | 120,00 | 120,00 | EUR |
| Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund | 180,00 | 180,00 | EUR |
| 2025 | 2026 |
|
| Beitrag zur Durchführung der Weinbergshut | -- | -- | EUR |
| Wegebau- und Unterhaltungsbeitrag | 12,00 | 12,00 | EUR |
Gebühren für die Benutzung Gemeindehalle und Dorfgemeinschaftshaus
| Gemeindehalle | ||||
| Benutzung durch private oder gewerbliche Mieter | ||||
| auswärtige Mieter | örtliche Mieter | auswärtige Vereine | örtliche Vereine |
| Saal mit Küche | 340,00 € | 170,00 € | 200,00 € | 100,00 € |
| Nebenraum mit Küche | 200,00 € | 100,00 € | 100,00 € | 50,00 € |
| Benutzung für gebührenpflichtige Kurse | ||||
| Saal oder Nebenraum | 30,00 € | - € |
|
|
| Dorfgemeinschaftshaus | ||||
| Benutzung durch private oder gewerbliche Mieter | ||||
| auswärtige Mieter | örtliche Mieter | auswärtige Vereine | örtliche Vereine |
| Saal | 240,00 € | 120,00 € | - € | 55,00 € |
| Gewölbekeller | 180,00 € | 90,00 € | - € | 55,00 € |
| Benutzung für gebührenpflichtige Kurse | ||||
| Saal oder Gewölbekeller | 30,00 € | - € |
| |
| Volkshochschule | 15,00 € | - € |
| |
| zusätzlicher Reinigungsaufwand, | auswärtige Mieter | örtliche Mieter |
| Kosten pro Stunde | 15,00 € | - € |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umsatz wird auf 36,4 v.H. festgesetzt.
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 48,4 v.H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals
| Eigenkapital |
| 31.12.2013 | 4.229.969 |
| 31.12.2014 | 4.595.706 |
| 31.12.2015 | 4.838.423 |
| 31.12.2016 | 4.822.369 |
| 31.12.2017 | 5.243.179 |
| 31.12.2018 | 5.200.357 |
| 31.12.2019 | 5.434.086 |
| 31.12.2020 | 5.480.749 |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10. April 2025 bis einschließlich 25. April 2025 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein. 55597 Wöllstein, Bahnhofstr. 10 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.