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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 28/2024
Wendelsheim
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1. Nachtrags-Haushaltssatzung und Haushaltsplan

der Ortsgemeinde Wendelshem

für das Haushaltsjahr

2024

Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Wendelsheim für das Haushaltsjahr 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund vom § 98 Gemeindeordnung Rhl.-Pf. in der derzeit geltenden Muster 2

Fassung, folgenden Nachtragshaushalt und -satzung am 14.05.2024 beschlossen. (zu § 98 GemO) Er wird nach Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 24.06.2024 hiermit bekannt gemacht.

Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite (unverändert)

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen (unverändert)

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2024 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 —  0,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2024 voraus- sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 €

§ 6 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allenOrtsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz beträgt  —  34,4 v.H.

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umlagesatz wird auf  —  46,9 v.H.

festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

Ergebnis

31.12.2013

4.229.969,00 €

31.12.2014

4.595.706,00 €

31.12.2015

4.838.423,00 €

31.12.2016

4.822.369,00 €

31.12.2017

5.243.179,00 €

31.12.2018

5.200.357,00 €

31.12.2019

noch nicht festgestellt

31.12.2020

noch nicht festgestellt

31.12.2021

noch nicht festgestellt

31.12.2022

noch nicht festgestellt

( Angaben werden nach Vorlage der Jahresschlussbilanzen entsprechend ergänzt )

§ 11 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Wendelsheim, den
gez. Ortsbürgermeisterin Christine Knuth

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Nachtragshaushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 26.04.2024 bis einschließlich 10.05.2024 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein,

55599 Gau-Bickelheim, St. Florianweg 8, Zimmer 1.06 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus. Aufgrund der Hygieneregelungen ist zur Einsichtnahme telefonisch mit der Verwaltung ein Termin zu vereinbaren.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter

Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Wendelsheim, den
(gez. Ortsbürgermeisterin Christine Knuth)