der Ortsgemeinde Wendelshem
für das Haushaltsjahr
2024
Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Wendelsheim für das Haushaltsjahr 2024
Der Gemeinderat hat auf Grund vom § 98 Gemeindeordnung Rhl.-Pf. in der derzeit geltenden Muster 2
Fassung, folgenden Nachtragshaushalt und -satzung am 14.05.2024 beschlossen. (zu § 98 GemO) Er wird nach Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 24.06.2024 hiermit bekannt gemacht.
Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt:
| gegenüber bisher EURO | verändert um EURO | nunmehr festgesetzt auf EURO | |
| 1. Im Ergebnishaushalt | |||
| ./. der Gesamt- betrag der Erträge | 3.243.130,00 € | -185.700,00 € | 3.057.430,00 € |
| ./. der Gesamt- betrag der Aufwendungen | 2.828.516,00 € | 197.044,00 € | 3.025.560,00 € |
| der Jahres- überschuss / Jahresfehl- betrag (E 23) | 414.614,00 € - | 382.744,00 € | 31.870,00 € |
| 2. Im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Aus- zahlungen(F 23) | 471.370,00 € | -371.440,00 € | 99.930,00 € |
| ./. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.995.411,00 € | -724.400,00 € | 4.271.011,00 € |
| ./. die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.983.460,00 € | 370.000,00 € | 4.353.460,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit (F 33) | 1.011.951,00 € | - 1.094.400,00 € | - 82.449,00 € |
| ./. Einzahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit | - € | 0,00 € | 0,00 € |
| ./. Auszahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit | 0,00 € | ||
| ./. Abnahme der Forderungen gegenüber der | - 1.447.685,64 € | 1.430.204,64 € | -17.481,00 € |
| Verbandsgemeinde aus Zahlungsmittel | 0,00 € | ||
| ./. Zunahme der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde aus Zahlungsmittel | - 35.635,36 € | 35.635,36 € | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit (F 40) | - 1.483.321,00 € | 1.465.840,00 € - | 17.481,00 € |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für | 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2024 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 0,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2024 voraus- sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 €
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allenOrtsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz beträgt — 34,4 v.H.
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umlagesatz wird auf — 46,9 v.H.
festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
| Ergebnis | |
| 31.12.2013 | 4.229.969,00 € |
| 31.12.2014 | 4.595.706,00 € |
| 31.12.2015 | 4.838.423,00 € |
| 31.12.2016 | 4.822.369,00 € |
| 31.12.2017 | 5.243.179,00 € |
| 31.12.2018 | 5.200.357,00 € |
| 31.12.2019 | noch nicht festgestellt |
| 31.12.2020 | noch nicht festgestellt |
| 31.12.2021 | noch nicht festgestellt |
| 31.12.2022 | noch nicht festgestellt |
( Angaben werden nach Vorlage der Jahresschlussbilanzen entsprechend ergänzt )
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 26.04.2024 bis einschließlich 10.05.2024 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein,
55599 Gau-Bickelheim, St. Florianweg 8, Zimmer 1.06 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus. Aufgrund der Hygieneregelungen ist zur Einsichtnahme telefonisch mit der Verwaltung ein Termin zu vereinbaren.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.