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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 29/2022
Verbandsgemeinde Wöllstein
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wöllstein für das Haushaltsjahr 2022 vom 24.11.2021

Der Verbandsgemeinderat Wöllstein hat aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 15.12.2021 und 28.06.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey - Worms vom 08.07.2022 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt Pos.

der Gesamtbetrag der Erträge auf

E8 + E17+E21a+E22a

8.331.353,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

E15 + E18+E22b

8.641.885,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  — (-) -310.532,00 €

2. im Finanzhaushalt

a) der außerordentlichen und ordentlichen Einzahlungen auf

F8 + F17 + F 21a

8.131.487,00 €

der außerordentlichen und ordentlichen Auszahlungen auf

F15 + F18 + F 21b

8.261.715,00 €

Saldo der außer- / ordentlichen Ein- und Auszahlungen

F22

-130.228,00 €

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

F27

2.124.902,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

F32

-2.651.340,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

F33

-526.438,00 €

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Kreditfinanzierung)

F35

6.441.000,00 €

die Einzahlungen aus Zunahme der liquiden Mittel

F38b

5.395.354,00 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

F36

-388.980,00 €

Saldo aus Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

F40

656.666,00 €

e) der Gesamtbetrag

der Einzahlungen

F8 + F17 + F21a + F27 + F40

10.913.055,00 €

der Gesamtbetrag

der Auszahlungen

F15 + F18 + F32

10.913.055,00 €

Saldo

0,00 €

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

Bereits genehmigte und übertragende Kredite aus 2021

Kreditbedarf 2022

zinslose Kredite auf

0,00 €

verzinste Kredite auf

2.778.473,00 €

526.000,00 €

zusätzlicher Investitionskredit zur Ausfinanzierung von Investitionen aus Vorjahren

5.915.000,00 €

zusammen auf

6.441.000,00 €

Die Verwaltung wird ermächtig, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

werden festgesetzt auf  — 3.150.000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf  — 3.000.000,00 €

§ 4 - Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  — 4.000.000,00 €

§ 5 - Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

a) für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ (Kreditmarkt)  — 0,00 €

b) für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“

(Förderdarlehen - zinslos)  — 0,00 €

zusammen auf  — 0,00 €

Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung

a) für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ siehe § 4  — 0,00 €

Verpflichtungsermächtigungen

a) für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung“  — 0,00 €

darunter

Verpflichtungsermächtigungen für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0,00 €

§ 6 - Steuersätze

Die Pauschalsteuersätze nach § 8 der Satzung der Verbandsgemeinde Wöllstein über die Erhebung von Vergnügungssteuern vom 26. Februar 1988 werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Art Steuersatz je Monat

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit  — 30,00 €

Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit  — 10,00 €

Musikwiedergabeeinrichtungen  — 10,00 €

§ 7 - Gebühren und Beiträge

Festsetzung der laufenden und einmaligen Entgelte für die Wasserversorgung

Laufende Entgelte (§§ 1, 11-19 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

Netto zzgl. 7% Mwst.

inkl. 7% Mwst.

Die Benutzungsgebühr für den Bezug von Wasser beträgt

1,40 €/m³

1,50 €/m³

Die Grundgebühren betrag je Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 4

4,00 €/Monat

4,28 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 10

6,00 €/Monat

6,42 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 16

10,00 €/Monat

10,70 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 25

20,00 €/Monat

21,40 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 63

40,00 €/Monat

42,80 €/Monat

für 1 Wasserzähler Q3 = 100

50,00 €/Monat

53,50 €/Monat

Einmalige Beiträge und Aufwendungsersätze

Netto

inkl. 7 % Mwst.

(§§ 1, 2-10, 20 u. 21 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

Der Betrag pro m² Grundstücksfläche (zzgl. evtl. Zuschläge für Vollgeschosse) für Grundstücke, die erstmals an die Wasserversorgung angeschlossen werden und solche, die nachträglich beitragspflichtig werden, beträgt

3,00 €/m²

3,21 €/m²

Der Aufwendungsersatz (Pauschalbetrag) für die Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum beträgt

2.000,00 €

2.140,00 €

Der Aufwendungsersatz (Pauschalsatz) für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes beträgt

81,90 €/lfdm

87,63 €/lfdm

§ 8 - Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der jeweils gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde Wöllstein von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird auf 33,00 v.H. der Umlagegrundlage festgesetzt.

§ 9 - Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

01.01.2009  — 11.352.536,49 €

31.12.2009  — 11.360.717,44 €

31.12.2010  — 11.914.270,15 €

31.12.2011  — 11.545.977,57 €

31.12.2012  — 11.545.977,57 €

31.12.2013  — 11.669.499,15 €

31.12.2014  — 11.546.227,57 €

31.12.2015  — 11.595.535,73 €

31.12.2016  — 11.648.061,67 €

31.12.2017  — 11.765.585,48 €

HHJ 2018, 2019,2020  — noch nicht festgestellt

§ 10 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10.000,00 € überschritten wird.

§ 11 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

§ 12 - Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zulagen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamten werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen 0,00 €

2.

für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 €

§ 13 - Weitere Bestimmungen

Hausmeisterdienstwohnungen

Nach § 3 Abs. 1 Dienstwohnungsverordnung werden folgende Dienstwohnungen ausgebracht:

1.

Hausmeisterdienstwohnung bei der Realschule plus -Höllbergschule- in Wöllstein, Palmenstein 7

Weitere Vorschriften über die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben und des Stellenplanes

1.

Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte werden nach § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.

Ansätze für ordentliche Auszahlungen werden zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushalt nach § 16 Abs. 4 GemHVO für einseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Sperrvermerk: Der Ansatz über 4.850,00 € für freiwillige Fördermaßnahmen (BuSt.: 421100-541430) darf nur durch Freigabebeschluss des Verbandsgemeinderates in Anspruch genommen werden

Wöllstein, den 29.06.2022
gez. Gerd Rocker, Bürgermeister

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von Freitag, dem 26.11.2021 bis einschließlich Freitag, dem 10.12.2021 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer 1.06 öffentlich aus. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch im Internet unter "www.woellstein.de" einsehbar.

Hinweis nach § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

1.

Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wöllstein, den
gez. Gerd Rocker, Bürgermeister