Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 25.06.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 01.07.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden: | |||
| 1. Im Ergebnishaushalt | |||
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| 2025 | 2026 |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.551.154,00 | 11.646.533,00 | EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 12.333.875,00 | 11.442.523,00 | EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 217.279,00 | 204.010,00 | EUR |
| 2. Im Finanzhaushalt | |||
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| 2025 | 2026 |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -1.048.808,00 | -202.775,00 | EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.809.460,00 | 260.000,00 | EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.516.220,00 | 2.308.000,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -706.760,00 | -2.048.000,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.755.568,00 | 2.250.775,00 | EUR |
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| 2025 | 2026 |
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| der Gesamtbetrag der Einzahlungen | 16.409.395,00 | 13.325.183,00 | EUR |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen | 16.409.395,00 | 13.325.183,00 | EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2025 | 2026 |
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| zinslose Kredite auf | -- | -- | EUR |
| verzinste Kredite auf | 706.000,00 | 800.000,00 | EUR |
| insgesamt auf | 0,00 | 0,00 | EUR |
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.
Die vorgesehene Kredite 2025 /2026 zur Finanzierung der Investitionen wurde mit dem Genehmigungsschreiben der Kreisverwaltung vom 01.07.2025 versagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2026 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2026 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
| Angabe erfolgt in Prozent | 2025 | 2026 |
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| Hebesatz Grundsteuer A | 345 | 345 |
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| Hebesatz Grundsteuer B | 465 | 465 |
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| Hebesatz Gewerbesteuer | 380 | 380 |
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| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |||
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| 2025 | 2026 |
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| Hundesteuer erster Hund | 42,00 | 42,00 | EUR |
| Hundesteuer zweiter Hund | 72,00 | 72,00 | EUR |
| Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere | 72,00 | 72,00 | EUR |
| Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund | 600,00 | 600,00 | EUR |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 |
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| Beitrag zur Durchführung der Weinbergshut | 10 | 10 | EUR |
| Wegebau- und Unterhaltungsbeitrag | 0 | 0 | EUR |
Benutzungsgebühren für Einrichtungen der Ortsgemeinde Wöllstein
Die Gebührensätze für die Benutzung des Gemeindezentrums und für das Haus der Begegnung sind in der Gebührenordnung für Einrichtungen der Ortsgemeinde Wöllstein festgelegt.
Nutzung Gemeindezentrum und Haus der Begegnung
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| 2025 | 2026 |
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| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Festsaal mit Küche | 65 | 65 | EUR |
| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett (ohne Eintritt, ohne Bewirtung) | 130 | 130 | EUR |
| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett (ohne Eintritt, mit Bewirtung) | 165 | 165 | EUR |
| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett (kulturell, mit Eintritt, mit Bewirtung) | 190 | 190 | EUR |
| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett (Tanz mit Eintritt, mit Bewirtung) | 225 | 225 | EUR |
| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Seniorenraum, Nebenraum | 35 | 35 | EUR |
| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Privatpersonen - Festsaal mit Küche | 165 | 165 | EUR |
| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Privatpersonen - Seniorenraum ohne Küche | 65 | 65 | EUR |
| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Privatpersonen - Seniorenraum mit Küche | 95 | 95 | EUR |
| Reinigung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 - Komplettes Gemeindezentrum | 120 | 120 | EUR |
| Reinigung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 - Seniorenraum, inkl. Küche, Toilette | 80 | 80 | EUR |
| Nutzung des Gemeindezentrums Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett (Tanzveranstaltung) | 260 | 260 | EUR |
| Benutzung des Hauses der Begegnung, Alzeyer Str. 18 Nutzung durch auswärtige Bürger und Vereine | 170 | 170 | EUR |
| Reinigung des Hauses der Begegnung, Alzeyer Str. 18 | 65 | 65 | EUR |
Nutzung des Gemeindezentrums für Veranstaltung gewerblicher Art durch Wöllsteiner Einwohner bzw. Firmen:
Gebühren wie zuvor, zzgl. 25% Aufschlag
Nutzung des Gemeindezentrums durch auswärtige Privatpersonen und Vereine:
Gebühren wie zuvor, zzgl. 40% Aufschlag
Nutzung des Gemeindezentrums durch auswärtige Gewerbetreibende und Privatpersonen für Veranstaltungen gewerblicher Art:
Gebühren wie zuvor, zzgl.100% Aufschlag
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsumlage. Der Umlagesatz wird auf 36,4 v. H. festgesetzt.
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 48,4 v. H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
| Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals | ||
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| Eigenkapital | Jahresergebnis |
| 31.12.2013 | 17.939.585 | 901.948 |
| 31.12.2014 | 18.491.567 | 555.612 |
| 31.12.2015 | 19.136.582 | 645.014 |
| 31.12.2016 | 19.308.930 | 172.348 |
| 31.12.2017 | 19.894.196 | 722.990 |
| 31.12.2018 | 20.412.224 | 518.028 |
| 31.12.2019 | 21.078.216 | 665.992 |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Donnerstag, 06.06.2025 bis einschließlich Montag, 20.06.2025 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55597 Wöllstein, Bahnhofstr. 10; Zimmer NO 01 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn