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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 29/2025
Wöllstein
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wöllstein für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 25.06.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 01.07.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

2. Im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

der Gesamtbetrag der Einzahlungen

der Gesamtbetrag der Auszahlungen

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

--

--

EUR

verzinste Kredite auf

706.000,00

800.000,00

EUR

insgesamt auf

0,00

0,00

EUR

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

Die vorgesehene Kredite 2025 /2026 zur Finanzierung der Investitionen wurde mit dem Genehmigungsschreiben der Kreisverwaltung vom 01.07.2025 versagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2026 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2026 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Angabe erfolgt in Prozent

Hebesatz Grundsteuer A

Hebesatz Grundsteuer B

Hebesatz Gewerbesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

Hundesteuer erster Hund

Hundesteuer zweiter Hund

Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere

Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

Beitrag zur Durchführung der Weinbergshut

10

10

EUR

Wegebau- und Unterhaltungsbeitrag

0

0

EUR

Benutzungsgebühren für Einrichtungen der Ortsgemeinde Wöllstein

Die Gebührensätze für die Benutzung des Gemeindezentrums und für das Haus der Begegnung sind in der Gebührenordnung für Einrichtungen der Ortsgemeinde Wöllstein festgelegt.

Nutzung Gemeindezentrum und Haus der Begegnung

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Festsaal mit Küche

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett

(ohne Eintritt, ohne Bewirtung)

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett

(ohne Eintritt, mit Bewirtung)

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett (kulturell, mit Eintritt, mit Bewirtung)

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett

(Tanz mit Eintritt, mit Bewirtung)

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Seniorenraum, Nebenraum

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Privatpersonen - Festsaal mit Küche

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Privatpersonen - Seniorenraum ohne Küche

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Privatpersonen - Seniorenraum mit Küche

Reinigung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 -

Komplettes Gemeindezentrum

Reinigung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 - Seniorenraum,

inkl. Küche, Toilette

Nutzung des Gemeindezentrums

Great-Barford-Str. 11 durch Wöllsteiner Vereine - Gemeindezentrum komplett (Tanzveranstaltung)

Benutzung des Hauses der Begegnung, Alzeyer Str. 18 Nutzung durch auswärtige Bürger und Vereine

Reinigung des Hauses der Begegnung, Alzeyer Str. 18

Nutzung des Gemeindezentrums für Veranstaltung gewerblicher Art durch Wöllsteiner Einwohner bzw. Firmen:

Gebühren wie zuvor, zzgl. 25% Aufschlag

Nutzung des Gemeindezentrums durch auswärtige Privatpersonen und Vereine:

Gebühren wie zuvor, zzgl. 40% Aufschlag

Nutzung des Gemeindezentrums durch auswärtige Gewerbetreibende und Privatpersonen für Veranstaltungen gewerblicher Art:

Gebühren wie zuvor, zzgl.100% Aufschlag

§ 7 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsumlage. Der Umlagesatz wird auf 36,4 v. H. festgesetzt.

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 48,4 v. H. festgesetzt.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals

Eigenkapital

Jahresergebnis

31.12.2013

17.939.585

901.948

31.12.2014

18.491.567

555.612

31.12.2015

19.136.582

645.014

31.12.2016

19.308.930

172.348

31.12.2017

19.894.196

722.990

31.12.2018

20.412.224

518.028

31.12.2019

21.078.216

665.992

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Wöllstein, den 26.06.2025
Johannes Brüchert (Ortsbürgermeister)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Donnerstag, 06.06.2025 bis einschließlich Montag, 20.06.2025 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55597 Wöllstein, Bahnhofstr. 10; Zimmer NO 01 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Wöllstein, den 26.06.2025
Johannes Brüchert (Ortsbürgermeister)