Titel Logo
Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 3/2024
Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt (AöR)
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung

- Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung -

der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR vom 05.12.2023

Der Verwaltungsrat der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR hat auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Anstaltssatzung vom 01.01.2022, der §§ 86a und 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG), der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

(1) § 5 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

(2) In § 5 Abs. 3 Ziff. 4 werden die Worte „abweichend von Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.

(3) In § 5 Abs. 3 Ziff. 5 werden die Worte „abweichend von Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.

(4) § 5 Abs. 3 Ziff. 6 lit. a) Satz 2 wird gestrichen.

(5) § 5 Abs. 3 Ziff. 6 lit. b) erhält folgende neue Fassung:

„Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), wird, bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 7, ein Vollgeschoss angesetzt.“

Artikel 2

§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 und Satz 5 werden gestrichen.

Artikel 3

§ 21 Abs. 5 wird um nachfolgenden Satz 3 ergänzt:

„Abweichend davon ist der Antrag für die Absetzung von Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen im Bereich der Kundenanlage nicht eingeleitet wurden, innerhalb von 1 Monat nach möglicher Kenntnisnahme des Schadensfalls durch den Gebührenschuldner zu stellen.“

Artikel 4

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Wörrstadt, den 5. Dezember 2023
Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR
Dennis Sartorius, Vorstand
Rudolf Hasselberg, Vorstand

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.