Bekanntmachung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wöllstein vom 04.01.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Verbandsgemeinderates in der Verbandsgemeinde Wöllstein sind 28 Ratsmitglieder zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Verbandsgemeinderates dürfen höchstens 56 Bewerberinnen und Bewerber, benannt werden. Für die Wahl des Verbandsgemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 80 zum Verbandsgemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften §16 Abs.2).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandsgemeinderats sind bei dem Verbandsgemeindewahlleiter
Herrn Bürgermeister Gerd Rocker, Verbandsgemeindeverwaltung, St. Floriansweg 8 in 55599 Gau Bickelheim
oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer E 2.02, Frau Hummel, einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,
ab.
Die Verbindung der Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen muss dem Wahlleiter gegenüber spätestens
am Montag, dem 17. Mai 2024, 18 Uhr,
schriftlich durch die Vertrauenspersonen der jeweiligen Wahlvorschläge erklärt werden. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen.