Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Gau-Bickelheim über die Veränderungssperre
Der Ortsgemeinderat von Gau-Bickelheim hat aufgrund der §§ 14 ff.Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 06.01.2025 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Ortsgemeinderat Gau-Bickelheim hat am 06.01.2025 beschlossen, einen Bebauungsplan „Alte Zentralkellerei“ für den Bereich Wöllsteiner Straße, St. Martinsweg und Kirchweg aufzustellen.
Dieser Bereich ist von unterschiedlichen Grundstücksnutzungen geprägt (z.B. Wohn- und Geschäftsgebäude).
Ziel der Bebauungsplanung ist die Steuerung einer künftigen geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Zur Vermeidung von tatsächlichen Veränderungen, welche die Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes beeinträchtigen, hat die Ortsgemeinde die Veränderungssperre beschlossen.
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Grundstücke:
Flur 8 Parzellen 426/1, 424/3, 424/4, 424/2, 422/2, 426/2, 421, 420/5, 420/6,420/7
Der Bereich ist im anliegenden Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, gekennzeichnet.
Im Geltungsbereich der Satzung gemäß § 2 ist es unzulässig,
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen; |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen. |
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Die Veränderungssperre erstreckt sich nicht
| - | auf Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, |
| - | Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, |
| - | Unterhaltungsarbeiten, |
| - | die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung. |
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntmachung außer Kraft. Sie tritt jedenfalls außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches.
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:
§ 215 Abs.1 BauGB Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.